(1) 1Die Frauenbeauftragte fördert und überwacht die Durchführung dieses Gesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung. 2Sie ist bei allen Maßnahmen der Dienststelle, die Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Verbesserung der beruflichen Situation der in der Dienststelle beschäftigten Frauen betreffen, beratend einzubeziehen. 3Dies gilt insbesondere bei

 

1.

Einstellungen,

 

2.

Beförderungen und Höhergruppierungen,

 

3.

Versetzungen, Umsetzungen und Abordnungen für eine Dauer von mehr als drei Monaten, vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung,

 

4.

Konzeptionen von Fortbildungsmaßnahmen und der diesbezüglichen Teilnahmeentscheidung,

 

5.

Aufstellung, Änderung und Umsetzung des Frauenförderplans,

 

6.

Besetzung von Kommissionen, Arbeitsgruppen, Beiräten, sonstigen Gremien,

 

7.

Arbeitszeitregelungen,

 

8.

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen,

 

9.

sozialen und organisatorischen Angelegenheiten sowie

 

10.

Neuorganisation oder Schließung von Dienststellen.

 

(2) 1Die Frauenbeauftragte entwickelt auch eigene Initiativen zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Verbesserung der Situation von Frauen sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer. 2Zu ihren Aufgaben gehört auch die Beratung und Unterstützung von Frauen in Einzelfällen bei der beruflichen Förderung und bei der Beseitigung von Benachteiligung. 3Die Frauenbeauftragte nimmt Beschwerden über sexuelle Belästigung entgegen, berät die Betroffenen und leitet mit deren Einverständnis die Mitteilungen an die Dienststellenleitung weiter.

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