a) Nutzbarmachung der bisherigen Praxis zugunsten der (neuen) GmbH über § 20 Abs. 1 UmwStG
Neben Modellen der Betriebsverpachtung oder der Verpachtung eines Mandantenstamms im Ganzen wird eine solche Nutzbarmachung der bisherigen Praxis zugunsten der (neuen) GmbH über § 20 Abs. 1 UmwStG zu erreichen sein.
Danach kann auf Antrag zu Buchwerten
- ein Einzelbetrieb,
- ein Teilbetrieb oder
- ein Mitunternehmeranteil
gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden GmbH eingebracht werden.
b) Ausgliederung im Wege der Abspaltung zur Neugründung oder zur Aufnahme?
Eine Ausgliederung im Wege der Abspaltung zur Neugründung oder zur Aufnahme wird
- für Sozietäten in der Rechtsform der GbR oder
- für Einzelbetriebe
daran scheitern, dass die Ausgliederung i.S.d. § 123 ff. UmwG die Eintragung des übertragenden Rechtsträgers in einem Register voraussetzt.
Beachten Sie: Ist hingegen übertragender Rechtsträger
- eine Partnerschaft,
- eine Partnerschaft mbB oder
- eine GmbH & Co. KG,
wird eine Ausgliederung oder eine formwechselnde Umwandlung i.S.d. UmwG in Betracht kommen.
c) "Umwandeln durch Umbuchen"
Steuerlich nicht anzuerkennen: Bis heute immer wieder ist in der Praxis der steuerlich nicht anzuerkennende Weg des "Umwandelns durch Umbuchen" anzutreffen. Dabei wird, ohne den steuerlichen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil als Gegenleistung für die Neuausgabe von Anteilen (z.B. im Wege der Sachgründung oder der nominellen Kapitalerhöhung) einzubringen, schlicht der Mandantenstamm und/oder die Praxis mit oder ohne Vereinbarung auf die GmbH übertragen.
Ertragsteuerlich handelt es sich hierbei um eine verdeckte Einlage. Es werden sämtliche stille Reserven des eingebrachten Vermögens der Besteuerung auf Ebene des abgebenden Inhabers unterworfen. Eine Buchwertübertragung ist nicht möglich.
d) Erweitertes Anwachsungsmodell
Hingegen elegant und in der Praxis häufig anzutreffen ist bei der Überführung freiberuflicher Mitunternehmerschaften auf die GmbH das sog. erweiterte Anwachsungsmodell.
Dabei ist die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der bisherigen Sozietät oder Partnerschaft der Einbringungsgestand, der gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden GmbH (Sachgründung oder nominelle Kapitalerhöhung) eingebracht wird.
Sofern alle Gesellschafter der Personengesellschaft ihre Anteile einbringen,
- geht die bisherige Personengesellschaft/Sozietät unter und
- das Vermögen wächst der übernehmenden GmbH an.
Beraterhinweis Wichtig hierbei: Soll die erweiterte Anwachsung zum Buchwert erfolgen, müssen grds. alle wesentlichen Betriebsgrundlagen – auch solche im Sonderbetriebsvermögen (z.B. eine überlassene Immobilie) – Gegenstand der Einbringung in die übernehmende GmbH sein.