Der BGH hat mit Beschluss vom 9.11.2021 entschieden, dass der Verkauf eines (zahn-)ärztlichen Patientenstamms – anders als der Verkauf einer (Zahn-)Arztpraxis im Ganzen – rechtlich nicht möglich und nichtig sei.[2]

Maßgeblich begründet wird dies mit

  • dem berufsrechtlichen Verbot der entgeltlichen Zuweisung von Patienten und
  • der im Gesundheitswesen zudem gesondert strafbaren Zuführung von Patienten i.S.d. § 299a, § 299b StGB.

Beachten Sie: Empfiehlt – so der BGH weiter – der seine Praxis schließende (Zahn-)Arzt seinen Patienten in einem Anschreiben, die Behandlung in einer bestimmten Praxis fortzuführen und erhält er hierfür ein Entgelt, liegt darin zusätzlich eine unzulässige Zuweisung.

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