Neben Modellen der Betriebsverpachtung oder der Verpachtung eines Mandantenstamms im Ganzen wird eine solche Nutzbarmachung der bisherigen Praxis zugunsten der (neuen) GmbH über § 20 Abs. 1 UmwStG zu erreichen sein.

Danach kann auf Antrag zu Buchwerten

  • ein Einzelbetrieb,
  • ein Teilbetrieb oder
  • ein Mitunternehmeranteil

gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden GmbH eingebracht werden.[1]

[1] Vgl. dazu auch Binnewies, GmbH-StB 2020, 76.

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