Neben Modellen der Betriebsverpachtung oder der Verpachtung eines Mandantenstamms im Ganzen wird eine solche Nutzbarmachung der bisherigen Praxis zugunsten der (neuen) GmbH über § 20 Abs. 1 UmwStG zu erreichen sein.
Danach kann auf Antrag zu Buchwerten
- ein Einzelbetrieb,
- ein Teilbetrieb oder
- ein Mitunternehmeranteil
gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden GmbH eingebracht werden.[1]
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