In der Literatur[8] wird diskutiert, ob bereits bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (Signing) der § 1 Abs. 3, Abs. 3a GrEStG erfüllt wird, wenn Gegenstand der Übertragung 90 % oder mehr der Anteile sind. Kommt es zur Abtretung (Closing), soll ggf. doppelt der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 b GrEStG erfüllt sein.

 

Beispiel

A ist Alleingesellschafter der X-GmbH, die im Inland Eigentümerin mehrerer Grundstücke ist. A verkauft an B aufgrund notariellen Vertrags vom 7.12.2022 100 % der Anteile an der X-GmbH. Der Verkauf ist aufschiebend bedingt durch die Kaufpreiszahlung. Die Kaufpreiszahlung erfolgt zum 30.1.2023. Demgemäß wird die Abtretung zum 30.1.2023 wirksam vollzogen.

Wie oben bereits beschrieben, ist in der Literatur[9] bislang diskutiert worden, ob für diesen Fall doppelte GrESt entsteht.

Problem: Zwar enthalten die Vorschriften des § 1 Abs. 3 GrEStG und des § 1Abs. 3 a GrEStG jeweils eine Subsidiaritätsklausel ("soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt"). Nach Ansicht in der Literatur soll es aber von dieser Subsidiarität nicht erfasst sein, wenn zwei zeitlich auseinanderfallende Anknüpfungspunkte für die Entstehung der GrESt – wie vorliegend mit Signing und nachgelagertem Closing – gegeben sind.

[8] Zum Stand der Diskussion: vgl. Behrens/Klinger, DStR 2021, 2870 (2876); Behrens/Wagner/Krohn, DB 2022, 1667 ff.
[9] Zum Stand der Diskussion: vgl. Behrens/Klinger, DStR 2021, 2870 (2876); Behrens/Wagner/Krohn, DB 2022, 1667 ff.

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