1. NFT als vertragliches Formerfordernis
Dem Risiko eines Auseinanderfallens von NFT und Recht kann durch Vereinbarung eines gewillkürten Formerfordernisses einer "Blockchain-Form" nach § 127 BGB begegnet werden. Die Übertragung des Rechts und der zugrunde liegende Rechts- oder Forderungserwerb stehen dann gemäß vertraglicher Vereinbarung unter dem Vorbehalt
- der Übertragung des zugehörigen Tokens auf die Adresse des Empfängers und
- der ausdrücklichen Zustimmung zur Übertragung des Rechts oder der Forderung.
Beraterhinweis Bei Verbrauchern ist die Frage nach einer AGB-rechtlichen Unwirksamkeit gem. § 309 Nr. 13 lit. b BGB jedenfalls aufgeworfen worden. Eine Unwirksamkeit würde voraussetzen, dass die "Blockchain-Form" eine strengere Form als die Textform darstellt. Dies kann u.E. mit guten Argumenten bestritten werden.
2. Bedingungslösung
Alternativ möglich erscheint die Verknüpfung
- von NFT und
- dem durch das NFT verbrieften Recht
durch aufschiebende Bedingungen dergestalt, dass die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte – z.B. der Kauf eines Anteils – unter der aufschiebenden Bedingung einer im Netzwerk bestätigten Token-Transaktion (§ 158 Abs. 1 BGB) stehen.
3. Verbriefung als elektronisches Wertpapier?
Kryptowertpapier: Aufgrund des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) können Emittenten zudem Inhaberschuldverschreibungen – wie Anleihen oder Wandelschuldverschreibungen – als elektronische Wertpapiere in Form von Kryptowertpapieren begeben (§ 4 Abs. 3, 4 eWpG).
Entstehung: Ein Kryptowertpapier entsteht dadurch, dass der Emittent einen Eintrag in das Kryptowertpapierregister bewirkt.
"Umtragung" im Kryptowertpapierregister: Eine Übertragung des eingetragenen Rechts kann nur dann wirksam erfolgen, wenn
- anstelle des bisherigen Inhabers
- ein neuer Inhaber
in das Kryptowertpapierregister eingetragen wird. Beachten Sie: Diese "Umtragung" kann nur auf Weisung des Berechtigten – also des Inhabers des Rechts – erfolgen.
Inhaberschaft des Kryptowertpapiers = Vermutung für Inhaberschaft des Rechts: Die Inhaberschaft des Kryptowertpapiers gilt dabei zugleich als Vermutung für die Inhaberschaft des Rechts. Durch diese gesetzliche Verknüpfung von
können ggf. viele rechtliche Unsicherheiten beseitigt werden.
Umfassender Schutz: Ein Schuldner eines Anspruchs kann davon ausgehen, dass er an den Anspruchsberechtigten leistet, wenn dieser als Inhaber des Kryptowertpapiers eingetragen ist. Der Schutz wird abgerundet durch die Gutglaubensvorschriften in § 26 eWpG.
Die Führung eines Kryptowertpapierregisters erfordert eine Erlaubnis der BaFin nach dem Kreditwesengesetz. Will ein Emittent nicht selbst eine Erlaubnis beantragen, die mit der Beachtung zahlreicher regulatorischer Vorgaben einhergeht, muss er auf einen Drittdienstleister ausweichen.
Begebung von Kryptofondsanteilen: Daneben besteht die Begebung von Kryptofondsanteilen. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können durch künftige Rechtsverordnung Regelungen des eWpG zu Kryptowertpapieren auf elektronische Inhaber-Anteilsscheine für entsprechend anwendbar erklären und damit die Begebung von Kryptofondsanteilen ermöglichen (§ 95 Abs. 5 KAGB). Beachten Sie: Bislang gibt es für eine solche Verordnung aber nur einen Entwurf (KryptoFAV-E, s. ergänzend Kaulartz/Voigt/Winkler, RdF 2022, 24).