Die Fragestellung, ob und wie gesellschaftsbezogene Rechtspositionen in einem NFT verbrieft werden können, steckt in den Kinderschuhen. Nach allgemeinem Zivilrecht sind solche Gestaltungen möglich, erlauben allerdings nicht ohne weiteres die (anonyme) Fungibilität. Es wird sich zeigen, ob und welche Praxisgestaltungen in Zukunft anzutreffen sein werden.

Im nächsten Beitrag der Kompakt-Aufsatzreihe "GmbH 2 Go" werden wir uns mit der Frage auseinandersetzen, ob und ggf. wie innerhalb der Sperrfrist des § 22 UmwStG ohne Sperrfristenverstoß neue Gesellschafter in eine GmbH aufgenommen werden können.

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