Einräumung einer gesicherten Erwerbsposition trotz Sperrfrist: Soll Dritten – trotz bestehender Sperrfrist – bereits eine gesicherte Erwerbsposition im Hinblick auf eine (zukünftige) Gesellschafterstellung eingeräumt werden, kann dies bis zum Auslaufen der Sperrfrist ggf.

  • durch Gewährung von Optionsrechten[12] oder
  • durch Gewährung einer bloß schuldrechtlichen Beteiligung

abgebildet werden.

Achtung bei wechselseitigen Optionsrechten! Werden zudem wechselseitige Optionsrechte vereinbart (sog. Doppeloptionen), besteht ein Risiko eines Sperrfristverstoßes bereits durch Begründung der Option, da im Einzelfall bereits vom Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausgegangen werden kann.[13]

[12] Wollweber, GmbH-StB 2021, 353 (GmbH 2 Go [Teil 5]).
[13] Grundsatzentscheidung des BFH v. 11.7.2006 – VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296 = GmbH-StB 2006, 348 (Brinkmeier).

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