Einräumung einer gesicherten Erwerbsposition trotz Sperrfrist: Soll Dritten – trotz bestehender Sperrfrist – bereits eine gesicherte Erwerbsposition im Hinblick auf eine (zukünftige) Gesellschafterstellung eingeräumt werden, kann dies bis zum Auslaufen der Sperrfrist ggf.
- durch Gewährung von Optionsrechten[12] oder
- durch Gewährung einer bloß schuldrechtlichen Beteiligung
abgebildet werden.
Achtung bei wechselseitigen Optionsrechten! Werden zudem wechselseitige Optionsrechte vereinbart (sog. Doppeloptionen), besteht ein Risiko eines Sperrfristverstoßes bereits durch Begründung der Option, da im Einzelfall bereits vom Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausgegangen werden kann.[13]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen