Ausgehend von diesen Grundsätzen können auch Beteiligungsgesellschaften zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn und soweit sie als Funktionsholding bzw. Führungsholding agieren.
Erbringung zusätzlicher entgeltlicher Leistungen: Hierzu muss die Holdinggesellschaft mittelbar oder unmittelbar in die Verwaltung bzw. in das operative Geschäft ihrer Tochtergesellschaften eingreifen. Die Holding muss hierfür also – neben dem Erwerb und Halten der Beteiligungen – zusätzlich gegenüber ihren Tochtergesellschaften auch entgeltliche Leistungen erbringen.[7]
Typische (Dienst-)Leistungen: In Betracht kommt die Erbringung von administrativen, kaufmännischen, finanziellen oder technischen Dienstleistungen oder auch Geschäftsführungsleistungen gegen Bezahlung oder sonstige Gegenleistungen. Typische Dienstleistungen sind Verwaltungs-, Buchführungs- und Informatikleistungen gegenüber der Tochtergesellschaft.
Versagung des Vorsteuerabzugs nach EuGH-Ansicht: Nach Ansicht des EuGH steht der Funktionsholding der Vorsteuerabzug jedoch nicht zu, wenn die bezogenen Eingangsleistungen
- nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holdinggesellschaft stehen,
- nicht in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze Eingang finden und
- nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holdinggesellschaft gehören.[8]
Beachten Sie: Die Holdinggesellschaft kann auch schon vor der Gründung der Tochtergesellschaften unternehmerisch tätig sein und damit ggf. den Vorsteuerabzug für steuerpflichtige Eingangsleistungen geltend machen.[9]
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