Im Grundsatz sind sowohl rechtsfähige als auch nicht rechtsfähige Vereine, Verbände, Stiftungen sowie Kapitalgesellschaften (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG etc.) Steuersubjekte (vgl. § 1 Abs. 1 KStG). Sie können jedoch im Falle ihrer Gemeinnützigkeit[1]

  • steuerliche sowie
  • außersteuerliche

Vergünstigungen und Vorteile erlangen.[2]

Gemeinnützige Körperschaften sind in ertragsteuerlicher Hinsicht nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG, 3 Nr. 6 S. 1 GewStG von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.

Zuwendungen an inländische gemeinnützige Körperschaften sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b) ErbStG von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Auch gemeinnützig gewidmete Zweckzuwendungen können gem. § 13 Nr. 17 ErbStG von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sein.

Grundbesitz, der unmittelbar von einer inländischen gemeinnützigen Körperschaft für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt wird, ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) GrStG von der Grundsteuer befreit.[3] Auch ihre Leistungen und Lieferungen können gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) S. 1 UStG u.U. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Gemeinnützig anerkannte Körperschaften sind zudem spendenprivilegiert, d.h. sie sind berechtigt, Zuwendungsbestätigungen für geleistete Spenden auszustellen (§ 63 Abs. 5 AO, § 50 EStDV), um damit dem Zuwendenden den Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG zu ermöglichen.[4]

Unterhalten gemeinnützige Körperschaften hingegen sog. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§§ 64, 14 AO), sollen die hieraus erzielten Einkünfte aus Gründen des Wettbewerbsschutzes normal besteuert werden (vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG, 3 Nr. 6 S. 2 GewStG, 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) S. 2 UStG).

[1] Wenn hier und im weiteren Verlauf von "gemeinnützig" die Rede ist, steht dies als Synonym für alle drei steuerbegünstigten Zwecke i.S.d. §§ 5254 AO.
[2] S. ausführlich zu den außersteuerlichen Vorteilen und Vergünstigungen der Gemeinnützigkeit und zum Gemeinnützigkeitsbegriff innerhalb der Gesamtrechtsordnung in: Cremers, Steuerliche Gemeinnützigkeit und allgemeine Rechtsordnung, 2022. Für einen Überblick auch Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Rz. 1.45 ff.; Droege, Gemeinnützigkeit im offenen Steuerstaat, 2010, S. 74 ff.; Cremers, npoR 2023, 126.
[3] Wie auch im Bereich der Ertragsteuern gilt die Befreiung nicht für solchen Grundbesitz, der im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§§ 14, 64 AO) genutzt wird, vgl. Abschn. 12 Abs. 6 Nr. 2 GrStR.
[4] Zum Ganzen auch näher: Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Rz. 1.25 ff.

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