Vorteile, Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten
[Ohne Titel]
Dr. Markus Wollweber, Dipl.-Finw. (FH), RA/FASt / Dr. Oliver Cremers, RA
Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) wird immer beliebter. Die Zahl der Neugründungen steigt seit Jahren kontinuierlich an (Wachstum von ca. 27 % zwischen 2016 und 2022). Gemeinnützige GmbHs führen daher im Non-Profit-Bereich schon längst kein Schattendasein mehr. Grund genug, sich mit den Vor- und Nachteilen der gGmbH bei der Rechtsformwahl sowie den Besonderheiten bei der Gründung und laufenden Geschäftsführung näher zu beschäftigen.
I. Vorteile der Gemeinnützigkeit
Im Grundsatz sind sowohl rechtsfähige als auch nicht rechtsfähige Vereine, Verbände, Stiftungen sowie Kapitalgesellschaften (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG etc.) Steuersubjekte (vgl. § 1 Abs. 1 KStG). Sie können jedoch im Falle ihrer Gemeinnützigkeit
- steuerliche sowie
- außersteuerliche
Vergünstigungen und Vorteile erlangen.
Gemeinnützige Körperschaften sind in ertragsteuerlicher Hinsicht nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG, 3 Nr. 6 S. 1 GewStG von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.
Zuwendungen an inländische gemeinnützige Körperschaften sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b) ErbStG von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Auch gemeinnützig gewidmete Zweckzuwendungen können gem. § 13 Nr. 17 ErbStG von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sein.
Grundbesitz, der unmittelbar von einer inländischen gemeinnützigen Körperschaft für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt wird, ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) GrStG von der Grundsteuer befreit. Auch ihre Leistungen und Lieferungen können gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) S. 1 UStG u.U. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Gemeinnützig anerkannte Körperschaften sind zudem spendenprivilegiert, d.h. sie sind berechtigt, Zuwendungsbestätigungen für geleistete Spenden auszustellen (§ 63 Abs. 5 AO, § 50 EStDV), um damit dem Zuwendenden den Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG zu ermöglichen.
Unterhalten gemeinnützige Körperschaften hingegen sog. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§§ 64, 14 AO), sollen die hieraus erzielten Einkünfte aus Gründen des Wettbewerbsschutzes normal besteuert werden (vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG, 3 Nr. 6 S. 2 GewStG, 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) S. 2 UStG).
II. Rechtsformwahl
Eine GmbH kann gem. § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden und eignet sich daher – ebenso wie der mitgliedschaftlich organisierte Idealverein – auch für gemeinnützige Zweckverfolgungen, etwa im Bereich von Tätigkeiten mit einem höheren Kapitaleinsatz. Die gGmbH kann ihren anerkannten Gemeinnützigkeitsstatus mit der Abkürzung "gGmbH" kenntlich machen (§ 4 S. 2 GmbHG).
Abgrenzung gegenüber Verein:
- Anders als der Verein ist die gGmbH nicht auf eine Vielzahl von Mitgliedern ausgerichtet und damit als Rechtsform vorzugswürdig, wenn der Mitglieder- bzw. Gesellschafterkreis zahlenmäßig klein ist und auch künftig begrenzt bleiben soll.
- Die Anteile an der gGmbH sind zwar grundsätzlich frei übertragbar; was durch den Gesellschaftsvertrag aber auch eingeschränkt werden kann (vgl. § 15 Abs. 1 und 5 GmbHG).
- Zudem lässt sich die gGmbH – anders als der Verein (vgl. §§ 56, 73 BGB) – z.B. auch als "Ein-Personen-gGmbH" nur mit einem einzigen Gesellschafter gründen und dauerhaft aufrechterhalten.
- Im Gegensatz zum Verein bietet die gGmbH eine schlankere Struktur mit einer straffen und klaren Geschäftsleitung, die flexible Entscheidungsmöglichkeiten ermöglicht.
- Bei der Gründung der gGmbH muss diese – anders als der Verein – zwingend mit Kapital ausgestattet werden, da das Stammkapital der gGmbH mindestens 25.000 EUR betragen muss (vgl. § 5 Abs. 1 GmbHG).
- Die Bar- oder Sacheinlagen der Gesellschafter können im Falle ihres Ausscheidens in Höhe der noch vorhandenen Stammeinlagen zurückgewährt werden, was bei einem Idealverein so hingegen nicht umsetzbar ist.
- Zudem ist die gGmbH – anders als der Verein – qua Rechtsform zur Rechnungslegung und Offenlegung verpflichtet (vgl. §§ 264, 325 HGB).