1. Gewinnausschüttung
Im Ausgangspunkt steht jedem Gesellschafter aus seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung ein mitgliedschaftlicher Anspruch auf Gewinnbeteiligung zu (§ 29 Abs. 1 GmbH).
Feststellung des Jahresergebnisses: Zum Abschluss des Geschäftsjahres der Gesellschaft ist das Jahresergebnis von den Gesellschaftern festzustellen (§ 42a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GmbHG). Dieses ergibt sich aus dem Jahresüberschuss (§ 266 Abs. 3 Position A V HGB) zzgl. eines Gewinnvortrags und abzgl. eines Verlustvortrags (vgl. § 29 Abs. 1 S. 1 GmbHG).
Verwendung dieses Jahresergebnisses: Die Gesellschafter haben auch über die Verwendung dieses Jahresergebnisses zu entscheiden (vgl. § 29 Abs. 2 GmbHG).
- Erst durch die Beschlussfassung, dass ausgeschüttet werden soll, entsteht der unmittelbar durchsetzungsfähige Anspruch des Gesellschafters auf Auskehrung der Ausschüttung.
- Sollen i.R.d. Ergebnisverwendungsentscheidung hingegen Gewinne in der Gesellschaft verbleiben und thesauriert werden, können die Gesellschafter hierüber ebenfalls durch Ergebnisverwendungsbeschluss entscheiden (§ 29 Abs. 2, § 46 Nr. 1 Alt. 2 GmbHG). Die Beträge sind dann von einer Ausschüttung ausgenommen.
Reduzierung des Gewinnausschüttungsanspruchs: Der Gewinnausschüttungsanspruch kann zudem durch
- gesetzlich oder
- satzungsmäßig
gebundene Beträge reduziert sein. Hierzu zählt die bilanzrechtlich zweckgebundene Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB bei Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten. Satzungsmäßige Ausschüttungsgrenzen bestehen in vielfältiger Gestalt und sind im Einzelfall auf deren Umfang und ggf. Wirksamkeit zu prüfen.
2. Grundsatz der Erhaltung des Stammkapitals
Rechtliche Begrenzungen für die Ausschüttung können sich zudem aus den Grundsätzen der Kapitalerhaltung ergeben. Kapitalgesellschaften haften gegenüber ihren Gläubigern grds. nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, diese Haftungsmasse im Mindestmaß zu sichern. Nach § 30 GmbHG darf das zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögen erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Unterschreitet das Gesellschaftsvermögen das satzungsmäßig festgelegte Stammkapital, dürfen keine Auszahlungen mehr erfolgen, zu viel ausgeschüttete Beträge sind von der Gesellschaft zurückzufordern (§ 31 Abs. 1 GmbHG).
Die Grenze der Unterdeckung wird erreicht, wenn durch die Auszahlung eine Unterbilanz herbeigeführt oder vertieft wird. Eine Unterdeckung liegt vor, sobald das Nettovermögen der Gesellschaft im rechnerischen Wert unter den Betrag des Stammkapitals sinkt. Das Nettovermögen errechnet sich als die Summe aller in der Handelsbilanz angesetzten und nach handelsbilanziellen Grundsätzen bewerteten Aktiva abzgl. sämtlicher echter Passiva. Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach dem Zeitpunkt der Auszahlung, nicht der Beschlussfassung.
Beispiel
Das handelsbilanzielle Eigenkapital der GmbH ist aufgebraucht. Nunmehr beschließt und vollzieht die Gesellschafterversammlung eine Gewinnausschüttung über 50.000 EUR, durch die das Eigenkapital negativ wird. 6 Monate später wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
Folge: Der Insolvenzverwalter kann die Ausschüttung nach § 31 Abs. 1 GmbHG zurückfordern. War ein Gesellschafter, der die Ausschüttung erhalten hat, in gutem Glauben, so kann die Erstattung gem. § 31 Abs. 2 GmbHG nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.