Rückgriff auf Rechtsprechung des OLG Brandenburg: Das OLG Schleswig greift die Rechtsprechung des OLG Brandenburg in einer jüngeren Entscheidung zur Steuerberaterhaftung auf. Danach habe der Steuerberater, der mit der Lohnbuchhaltung beauftragt ist und Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, zu prüfen, ob ein Fall der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht vorliege.

Bestehen Zweifel, müsse er auf die Abführung der geschuldeten Beiträge hinwirken oder diesen auf die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines spezialisierten Beraters hinweisen[6].

Allgemein gültiger Leitsatz für die Steuerberaterhaftung? Die Ausführungen des OLG Schleswig suggerieren einen allgemein gültigen Leitsatz für die Steuerberaterhaftung:

"Was die Pflichtverletzung des Steuerberatungsvertrags betrifft, ist heute anerkannt, dass ein steuerlicher Berater, der im Auftrag des Arbeitgebers die Lohnabrechnung besorgt, grundsätzlich auch zu prüfen hat, ob für Arbeitnehmer eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht kommt, wenn Beiträge nicht abgeführt werden"[7].

Ersatzfähiger Schaden seien der an den Rentenversicherer abzuführende Arbeitnehmeranteil zzgl. Säumniszuschläge.

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