Auch nach Auffassung des OLG Koblenz schuldet der Steuerberater i.R.d. ihm erteilten Steuerberatungsmandats keine sozialversicherungsrechtliche Beratung:
"Weder der Steuerberatungsauftrag, noch die im Zusammenhang damit beauftragte Lohnbuchhaltung verpflichten den Steuerberater zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen"[9].
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