Das Lohnbuchhaltungsmandat ist sozialversicherungsrechtlich haftungsträchtig. Nach Auffassung einiger Gerichte können Steuerberater verpflichtet sein, sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen, die sich anlässlich dieses Mandates ergeben, in eigener Kompetenz zu klären. Jedenfalls aber – insbesondere wenn dem Berater die notwendigen Rechtskenntnisse fehlen – muss der Berater seinem Mandanten den Hinweis erteilen,

  • anwaltlichen Rat einzuholen oder
  • an die Einzugsstelle (§ 28h SGB IV) verweisen.

Beachten Sie: Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ist dem Steuerberater hingegen versagt.

Zum Zwecke der Beweissicherung für ein mögliches Haftungsverfahren sollte der Rat schriftlich erfolgen.

Unterlässt er diesen Hinweis oder kann er seinen Hinweis nicht beweisen, droht eine Regressanspruch seines Mandanten aus sozialversicherungsrechtlichen Nachforderungen.

Korrektur möglicher früherer Versäumnisse? Drohen nachträglich Nachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung der Träger der Rentenversicherung gem. § 28p SGB IV, versuchen Steuerberater in der Praxis nicht selten, mögliche Versäumnisse in der Vergangenheit kraft eigener Vertretungsbefugnis im Betriebsprüfungsverfahren zu korrigieren. Beachten Sie: Dieser Weg setzt

  • hohe sozialversicherungsrechtliche Expertise und
  • Erfahrung im Streit vor den Sozialgerichten voraus.

Die Rechtsprechung des BSG zur Streitfrage der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Gesellschafter-GF ist vielschichtig. Insoweit dürfte in den meisten Fällen sinnvoll sein, anwaltliche Expertise für das Betriebsprüfungs- und Klageverfahren hinzuzunehmen.

Als nächstes werden in der Kompakt-Aufsatzreihe "GmbH 2 Go" Fragen der Umsatzsteuerbarkeit und -pflicht der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen beleuchtet.

 

Service: Kordes, Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen – Haftung der GmbH, der Geschäftsführung und des Beraters, GmbH-StB 2020, 265 abrufbar unter steuerberater-center.de

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