Ist die Anteilsübertragung von der USt befreit, besteht für den Verkäufer die Möglichkeit zur Option zur USt-Pflicht gem. § 9 Abs. 1 UStG .

Voraussetzungen: Dies gilt aber nur, wenn die zu veräußernde Beteiligung vom veräußernden Gesellschafter in einem umsatzsteuerlichen Unternehmen mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen gehalten wird. Außerdem muss die Übertragung der Beteiligung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden.

Beachten Sie: Reine Holding-Gesellschaften erfüllen diese Voraussetzung regelmäßig nicht.[4]

Eröffnung des Vorsteuerabzugs: Die Option zur USt kann sinnvoll sein, um z.B. aus den Transaktionskosten die Vorsteuer ziehen zu können.

Beraterhinweis Will der Käufer eine USt-Option des Verkäufers verhindern, weil dies den Kaufpreis für die Anteile um 19 % erhöht, er aber ggf. keinen Vorsteuerabzug für die Beteiligung hat (z.B wegen fehlenden unternehmerischen Haltens der Beteiligung), sollte er im Anteilskaufvertrag in jedem Fall eine Klausel aufnehmen, wonach dem Verkäufer die Option zur USt-Pflicht untersagt wird.

Alternativ kann sich der Käufer auch dadurch absichern, dass er mit dem Verkäufer eine Abrede trifft, die diesem das Risiko der USt-Belastung auferlegt.

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