Zusammenfassung
Die GmbH hat mindestens einen Geschäftsführer, der für die GmbH handelt und die operativen Geschäfte führt. Der Geschäftsführer wird von den Gesellschaftern in sein Amt bestellt und auch wieder abberufen. Grundsätzlich kann der Geschäftsführer jederzeit von den Gesellschaftern abberufen werden. Die Abberufung kann jedoch im Gesellschaftsvertrag auf wichtige Gründe beschränkt werden. Da es sich bei der Unternehmergesellschaft (UG) rechtlich um eine GmbH mit geringerem Stammkapital handelt, gelten alle getroffenen Aussagen ohne Einschränkungen auch für die UG.
Die Möglichkeit zur Abberufung des Geschäftsführers ist in § 38 GmbHG (Widerruf der Bestellung) geregelt. Nach dessen Abs. 2 S. 1 kann im Gesellschaftsvertrag der GmbH geregelt werden, dass eine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich ist. § 38 Abs. 2 S. 1 GmbHG regelt mit der groben Pflichtverletzung und der Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung die häufigsten wichtigen Gründe.
1 Verfahren der Abberufung
Eine Abberufung als GmbH-Geschäftsführer ist jederzeit möglich. Zuständig dafür ist die Gesellschafterversammlung. Diese entscheidet durch Gesellschafterbeschluss. Die einfache Stimmenmehrheit ist dafür ausreichend, sofern der Gesellschaftsvertrag keine höhere Mehrheit vorschreibt. Umgesetzt wird der Beschluss, indem die Gesellschafterversammlung oder ein von ihr ermächtigter Gesellschafter oder Dritter (z. B. Rechtsanwalt) den Geschäftsführer in Kenntnis setzt, sofern der Geschäftsführer nicht ohnehin bei Beschlussfassung anwesend gewesen ist.
Die Abberufung des Geschäftsführers sowie die eventuelle Neubestellung eines neuen Geschäftsführers muss beim Handelsregister angemeldet werden. Ein Gang zum Notar ist notwendig. Zuständig für die Anmeldung sind der neue oder verbliebene Geschäftsführer.
2 Gründe für eine Abberufung
Die Abberufung eines Geschäftsführers ist grundsätzlich jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein Geschäftsführer nur aus einem besonderen Grund abberufen werden kann. In eng umgrenzten Ausnahmefällen kann eine Abberufung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, z. B. bei einem mitarbeitenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der existenziell auf die Mitarbeit und den Verdienst aus der Geschäftsführertätigkeit angewiesen ist, wenn die Abberufung völlig willkürlich betrieben wird.
Gesellschaftsvertrag anpassen
Bei Gründung der GmbH, bei der ein Gesellschafter-Geschäftsführer bestellt wird, sollte der Gesellschafter, der Geschäftsführer wird und der ggf. aus der Geschäftsführervergütung seinen Lebensunterhalt bestreitet, in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen lassen, dass eine Abberufung eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter ist, nur aus wichtigem Grund möglich ist. Damit können Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich geschützt werden ohne, dass die Rechte von eventuellen Fremdgeschäftsführern (die keine Anteile an der Gesellschaft halten) zu stark ausgeweitet werden.
Abberufung aus wichtigem Grund kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden
Eine Abberufung aus wichtigem Grund kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Selbst dann nicht, wenn der Geschäftsführer auf Lebenszeit bestellt ist. Hierbei handelt es sich um ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dessen Rechtsgedanke sich aus der Regelung für Dauerschuldverhältnisse in § 314 BGB ableiten lässt.
Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass man das Rechtsverhältnis von beiden Seiten aus beenden können muss, falls die weitere Zusammenarbeit unzumutbar wird.
In der folgenden Checkliste sind einige der wichtigsten Gründe genannt, die eine Abberufung rechtfertigen können
Checkliste: Welche Gründe rechtfertigen eine Abberufung?
- Missbrauch der Vertretungsmacht
- Verstöße gegen die Kompetenzverteilung, z. B. Missachtung von Zustimmungsvorbehalten der Gesellschafterversammlung oder eigenmächtige Gehaltserhöhungen
- Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
- Weisungswidriges Verhalten gegenüber der Gesellschafterversammlung
- Vornahme strafbarer Handlungen (z. B. Steuerhinterziehung)
- Schädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit
- Missachtung von Weisungen
- Handlungen, die zum Schadensersatz führen
- Fehlverhalten gegenüber Mitgeschäftsführern und/oder Gesellschaftern
- Duldung pflichtwidrigen Verhaltens (z. B. Duldung von Manipulationen der Bilanz durch einen anderen Geschäftsführer)
- Verbrauch des Gesellschaftsvermögens für eigene Zwecke
- Andauernde Krankheiten (auch Süchte und Abhängigkeiten wie Alkohol oder Betäubungsmittel)
Im Anstellungsvertrag sollte ein Katalog von Beispielen vereinbart werden, in denen eine Abberufung aus wichtigem Grund anzunehmen ist. Sollte die weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar sein, muss sie von beiden Seiten beendet werden können. D.h. auch der Geschäftsführer kann sich auf wichtige Gründe für eine Vertragsbeendigung berufen, z. B. wenn:
- Gesellschafter ihn belügen
- dem Geschäftsführer unzumutbare Weisungen erteilt werden
- ihm wichtige Informationen vorenthalten wer...