Zusammenfassung
GmbH-Anteile sind grundsätzlich frei übertragbar. Im Gesellschaftsvertrag können Verkaufserschwernisse (Zustimmungserfordernisse, Ankaufsrechte), oder Vorkaufsrechte (an Mit-Gesellschafter) vereinbart werden. Anteile sind grundsätzlich auch frei vererbbar. Allerdings können nach der dem Übergang der Anteile auf die Erben, Regelungen eingreifen, die es den überlebenden Mitgesellschaftern ermöglichen, die Erben auszuschließen oder nur mit einem oder mehreren derselben die Zusammenarbeit in der Gesellschaft fortzusetzen. Auch die Überleitung der Anteile auf Dritte kann durch Satzungsregelungen gestattet werden.
1 Erwerb von GmbH-Anteilen (durch Erbschaft)
GmbH-Anteile können verschenkt, vererbt bzw. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Die Vererblichkeit kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Mit dem Tod des Gesellschafters geht der Geschäftsanteil unmittelbar und ungeteilt auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft über. Allerdings kann die Gesellschafterversammlung bei entsprechender Satzungsregelung die Erbengemeinschaft gegen Abfindung aus der GmbH ausschließen.
Übertragung zu Lebzeiten
Die Übertragung auf eine bestimmte Person kann auch schon zu Lebzeiten durchgeführt werden – aufschiebend bedingt durch den Todesfall (siehe § 2301 BGB, es gelten die Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen, wobei die Abtretung des GmbH-Anteils ohnehin der notariellen Beurkundung bedarf). Der Übergang bedarf dann weder einer besonderen weiteren Abtretung noch einer Anmeldung (§ 16 GmbHG).
Sind mehrere Erben vorhanden, erwirbt die Erbengemeinschaft den Geschäftsanteil ungeteilt als Gesamthandsgemeinschaft. Die Auseinandersetzung bezüglich des Geschäftsanteils kann durch
- Teilung des Geschäftsanteils unter den Erben,
- Übertragung auf einen Miterben oder
- Übertragung auf einen Dritten erfolgen.
GmbH-Gesellschaftsvertrag kann Genehmigung der Gesellschaft vorschreiben
Ist die Veräußerung von Geschäftsanteilen laut GmbH-Gesellschaftsvertrag von der Genehmigung der Gesellschaft oder anderen Beschränkungen abhängig, müssen die Erben beachten, dass diese Erschwernisse auch für die Veräußerung im Rahmen der Erbauseinandersetzung gelten. D. h., die Gesellschafterversammlung kann die Anteile gegen Abfindung einziehen bzw. hat die Erbengemeinschaft bei entsprechender Satzungsgestaltung die Übertragung bzw. Aufteilung des Anteils zu dulden.
Soll der Geschäftsanteil geteilt werden, bedarf dies eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 4 GmbHG, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes bestimmt.
2 Erbschaftsteuer
Die Übertragung von GmbH-Anteilen auf Erben unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer. Dazu wird der Wert des GmbH-Anteils anhand des gemeinen Wertes ermittelt. In der Praxis wird der Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren berechnet und die Erbschaftsteuer nach Abzug der Freibeträge anhand der Steuerklasse des Erbenden ermittelt.
Beträgt die GmbH-Beteiligung des Erblassers bzw. Schenkers mehr als 25 %, kann die Erbschaft- und Schenkungsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zum größten Teil oder ganz vermieden werden, wobei dies u. a. in § 13 b ErbStG geregelt ist. Es kommt darauf an, ob die Anteile um begünstigungsfähigem Vermögen gehören, was u. a. voraussetzt, dass mehr als 25 % der Anteile an der GmbH vererbt werden, hier muss unbedingt sachkundige Beratung wegen der Einzelheiten eingeholt werden.