Die Einheits-GmbH & Co KG ist eine weitere Möglichkeit der Kopplung beider Gesellschaftsformen. Hier ist die KG alleinige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH.
Diese Struktur wird am besten im Wege des sog. Übertragungsmodells aufgesetzt: Zu diesem Zweck wird zunächst die zukünftige Komplementär-GmbH gegründet. Bei der Gründung der KG werden alle GmbH-Anteile der GmbH-Gesellschafter in die KG eingebracht, sodass die KG alleinige Gesellschafterin der GmbH wird. Die ehemaligen GmbH-Gesellschafter werden Kommanditisten der KG. Das Übertragungsmodell ermöglicht die Gründung durch lediglich eine natürliche Person. Nach Gründung der GmbH legt der Alleingesellschafter seine GmbH-Beteiligung bei Gründung der KG in diese ein.
Als Alternative zum Übertragungsmodell kann das sog. Beteiligungsmodell gewählt werden. Dieses Vorgehen setzt allerdings die Beteiligung mindestens zweier Gesellschafter voraus, die zunächst als Kommanditist und Komplementär die KG gründen. Nach der Gründung der Komplementär-GmbH durch die KG erfolgt die Übertragung der Beteiligung des Gründungskomplementärs auf die KG. Der Komplementär wechselt in die Kommanditistenstellung oder tritt ersatzlos aus der KG aus, sodass nur noch die GmbH als Komplementärin verbleibt. Das Übertragungsmodell birgt den Nachteil, dass ein Gesellschafter provisorisch die Stellung des Komplementärs übernehmen und damit die unbeschränkte persönliche (Nach-)Haftung für Verbindlichkeiten der KG (§§ 126 ff. i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB) übernehmen muss.
Die Beteiligung bleibt konstant, da die Komplementär-Beteiligung durch die Einheits-GmbH & Co KG gehalten wird. Der Einfluss auf die Komplementär-GmbH wird durch Beschlussfassungen innerhalb der KG ausgeübt. Veränderungen der Kommanditbeteiligungen wirken sich mittelbar auf die Komplementär-GmbH aus.
Auf Geschäftsführungsebene sind die § 164 Satz 1 und § 170 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen. Diese besagen, dass die Kommanditisten von der Geschäftsführung und Vertretung der KG ausgeschlossen sind. Die Zuständigkeit liegt vielmehr bei der Komplementärin. Bei der Einheits-GmbH & Co. KG ist die KG alleinige Gesellschafterin ihrer Komplementärin und übt das alleinige Stimmrecht in der GmbH-Gesellschafterversammlung aus. Die GmbH vertritt die KG und beherrscht damit letztlich ihre eigene Gesellschafterversammlung. Der Geschäftsführer ist in dieser Konstellation seine eigene Kontrollinstanz. Dies kann zu Konflikten zwischen Kommanditisten und Geschäftsführung führen, insbesondere in Bezug auf die Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung. Die Kautelarpraxis hat daher Regelungsvorschläge zur Erweiterung der Rechte der Kommanditisten entwickelt, z. B. in Form von gesellschaftsvertraglichen Klauseln zur Geschäftsführungsbefugnis und rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht der Kommanditisten zur Ausübung der Gesellschafterrechte der KG an der Komplementär-GmbH durch die Kommanditisten. Gemäß § 170 Abs. 1 HGB ist lediglich der Ausschluss der organschaftlichen, nicht jedoch der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht der Kommanditisten zwingend. Der Ausschluss der Geschäftsführungsbefugnis gemäß § 164 Satz 1 HGB ist ohnehin dispositiv.
Mit dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat der Gesetzgeber diese Entwicklung aufgegriffen. § 170 Abs. 2 HGB sieht nun für die Einheits-GmbH & Co KG vor, dass – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – die Kommanditisten die Rechte in der GmbH-Gesellschafterversammlung wahrnehmen.
Gläubigerschutz
Die Entscheidung für die Gestaltungsvariante der Einheits-GmbH & Co. KG sollte wohlüberlegt sein und bedarf einer intensiven juristischen und steuerlichen Beratung. So ist z. B. darauf zu achten, dass das Stammkapital für die GmbH und die Haftungseinlagen der Kommanditisten nebeneinander aufgebracht werden, um die Gläubiger zu schützen. Um eine unzulässige oder haftungsauslösende Einlagenrückgewähr zu vermeiden, wird empfohlen, die GmbH-Anteile als Einlage unentgeltlich auf die KG zu übertragen und die GmbH – wie bei der GmbH & Co. KG ohnehin der Regelfall – ohne Kapitalanteil an der KG zu beteiligen.