Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 13
Nach § 140 AO werden die GmbH und die GmbH & Co. KG verpflichtet, die Buchführungsvorschriften des HGB auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen.
Nach § 5 Abs. 1 EStG "ist bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerrechtlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt". Das bedeutet, dass die allgemeinen Grundsätze zur Aktivierung, Passivierung und Bewertung der einzelnen Bilanzposten maßgeblich bleiben, dass jedoch steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte diese Maßgeblichkeit durchbrechen.
Folgende Grundsätze sind zu unterscheiden:
- Handels- und Steuerbilanz stimmen überein, d. h. in der Steuerbilanz kann der Ansatz und/oder die Bewertung der Handelsbilanz übernommen werden. Die Maßgeblichkeit ist gewährt.
- Handels- und Steuerbilanz fallen auseinander, z. B. Bewertung von Pensionsverpflichtungen, Ansatz degressiver AfA; d. h. der Ansatz/die Bewertung in der Steuerbilanz weicht von der Handelsbilanz ab. Die Maßgeblichkeit ist eingeschränkt.
- Handels- und Steuerrecht fallen auseinander, da aufgrund zwingender steuerrechtlicher Vorschriften ein von der Handelsbilanz abweichender Bilanzansatz angesetzt wird, z. B. Bildung einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG, keine Bildung einer Drohverlustrückstellung. Es liegt eine Durchbrechung der Maßgeblichkeit vor.
Zudem besteht gemäß § 5b EStG ab ab dem Veranlagungszeitraum 2013 steuerlich die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der GuV-Rechnung nach einheitlich vorgeschriebenem Datensatz – sog. Taxonomie – durch Datenfernübertragung der Finanzverwaltung zu übermitteln (sog. E-Bilanz). Bei einer GmbH & Co. KG kann es neben der Gesamthandsbilanz mehrere verschiedene E-Bilanzen geben, man denke an die Sonder- und Ergänzungsbilanzen für jeden Mitgesellschafter. Auch diese sind in jeweils gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz ist durch Datenfernübertragung zu vermitteln.