Direktversicherungen sind ein Mittel der betrieblichen Altersversorgung, durch die in Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei eine Rentenversicherung aufgebaut werden kann. Versichert werden können Arbeitnehmer, aber auch der GmbH-Geschäftsführer. Die Versicherungsprämien für die Direktversicherung können von der GmbH als Arbeitgeberin (sog. arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung) oder vom Arbeitnehmer bzw. Geschäftsführer im Wege der Entgeltumwandlung aufgebracht werden.
Bei einer Direktversicherung schließt die GmbH als Versicherungsnehmerin einen Renten- oder Lebensversicherungsvertrag auf das Leben des Geschäftsführers ab. Der Geschäftsführer ist im Erlebensfall bezugsberechtigt, im Todesfall sind dies in der Regel seine Hinterbliebenen. Im Todesfall wird die Versicherungsleistung den bezugsberechtigten Hinterbliebenen geleistet, im Erlebensfall als Einmalzahlung oder Rentenzahlung an den Geschäftsführer.
Häufig wird auch noch das Berufsunfähigkeitsrisiko eingeschlossen. Die GmbH zahlt die Versicherungsprämien, die bei ihr als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Für Verträge, die nach dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, ist die Möglichkeit der früher geltenden Pauschalversteuerung ausgeschlossen. Sofern die Direktversicherung bestimmte Voraussetzungen erfüllt, u. a. eine Rente (als Altersvorsorge vorsieht, keine Vererblichkeit, keine Verpfändung zulässt, eine Beitragsrückgewähr ausschließt, sind die Beiträge der GmbH für den Geschäftsführer in Grenzen bis max. 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei und bis zu 4 % dieser Betragsbemessungsgrenze auch sozialversicherungsfrei (s. § 3 Nr. 63 EStG und § 82 SGB XII sowie § 1 I Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV). Hierbei gilt die Steuerfreiheit auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Dies sind i. d. R. sozialversicherungsfrei beschäftigt, sodass die Sozialversicherungsfreiheit bei ihnen nicht zum Tragen kommt. Eine Kapitalabfindung anstelle der Rente darf nur eingeschränkt frühestens ein Jahr vor dem Rentenbezug erfolgen (§ 82 Abs. 2 Satz 2 b EStG)
Die Rente aus der Lebensversicherung (Direktversicherung) wird nachgelagert bei Bezug vom Geschäftsführer versteuert. Soweit der Vertrag mit Beiträgen des Arbeitgebers gespeist wurde, fallen bei einem Geschäftsführer, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, beim Rentenbezug auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an, denn Betriebsrenten sind generell beitragspflichtige Einnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung, wodurch das Instrument der Direktversicherung für diesen Personenkreis nachträglich deutlich entwertet wird. Auch Kapitalabfindungen werden bei gesetzlich Versicherten bis zu 120 Monatsbeträgen der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).