Bei entgeltlicher Tätigkeit des Geschäftsführers handelt es sich um einen freien Dienstvertrag, auf den die Regeln eines Dienstvertrags Anwendung finden (§§ 611 bis 630 BGB). GmbH-Geschäftsführer sind nach Auffassung des BGH keine Arbeitnehmer (BGH, Urteil v. 29.1.1981, II ZR 92/80). Allerdings differenziert die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, danach kann im Einzelfall das Dienstvertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzustufen sein. Außerdem gebieten teils EU-rechtliche Vorgaben, dass der Geschäftsführer Arbeitnehmer ist, wenn er den sog. unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff erfüllt. Dies wird dann jeweils für die entsprechende Materie, um die es geht angenommen, z. B. für den Mutterschutz von GmbH-Geschäftsführerinnen, der bei entsprechender Eingliederung und Weisungsabhängigkeit zur Anwendung kommt. Die Rechtslage ist kompliziert bzw. zumindest unübersichtlich, teilweise nehmen die Gesetze die Geschäftsführer ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich heraus, was für Rechtsklarheit sorgt. So finden keine Anwendung für den GmbH-(Gesellschafter)-Geschäftsführer:
Geschäftsführer als Arbeitnehmer
Das Bundesarbeitsgericht behandelt den GmbH-Geschäftsführer ausnahmsweise als Arbeitnehmer, wenn die konkrete Vertragsgestaltung seine Befugnisse außergewöhnlich stark einschränkt bzw. er stark persönlich abhängig ist. Das ist der Fall, wenn er als GmbH-Geschäftsführer regelmäßig einem bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausführung seiner Tätigkeit umfassenden Direktionsrecht unterliegt. Dies kann in Ausnahmefällen auf einen Fremdgeschäftsführer zutreffen, der etwa von einem Alleingesellschafter bis ins Tagesgeschäft hinein angewiesen und permanent kontrolliert wird.
Enthält der Anstellungsvertrag ausführliche Vorschriften bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Tätigkeit (z. B. Arbeitszeiten, Dienstort, Auswahl der zustimmungspflichtigen Geschäfte) bzw. erteilen die Gesellschafter dem Geschäftsführer regelmäßig entsprechende (arbeitsbegleitende) Weisungen, kann sich der Geschäftsführer im Falle einer Abberufung bzw. Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags auf seine (arbeitnehmerähnliche) Stellung als Arbeitnehmer berufen. Folge: Das örtliche Arbeitsgericht ist zuständig. Der Geschäftsführer kann ggf. bei gütlicher Einigung eine höhere Abfindungszahlung durchsetzen – die Arbeitsgerichte sind tendenziell "arbeitnehmerfreundlich". Soweit gesetzliche Vorschriften den Geschäftsführer von ihrem Anwendungsbereich ausnehmen, wie das Kündigungsschutzgesetz, bleibt es allerdings grundsätzlich dabei. Allerdings kann es Konstellationen geben, wie z. B. die, dass der Geschäftsführer zwar vom Amt des Geschäftsführers abberufen wird, aber nicht sogleich sein Dienstverhältnis gekündigt wird. Dies kann dann ggf. als Arbeitsverhältnis gelten, mit der Folge der Anwendbarkeit des Kündigungschutzgesetzes, wobei der Fremdgeschäftsführer dann ggf. leitender Angestellter ist, für die das KSchG ohnehin nur eingeschränkt gilt.