Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) regelt die arbeitsrechtlichen Aspekte einer betrieblichen Altersversorgung. In § 6a EStG ist geregelt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit betriebliche Altersversorgungen zu einer Rückstellung, und damit zu einer Steuerersparnis, führen.
Bei Gesellschaftergeschäftsführern ist darüber hinaus zu beachten, dass Pensionszusagen, die bestimmte Anforderungen nicht erfüllen, als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt werden. So muss die Zusage eindeutig sein (BFH, Urteil v. 8.12.2004, I B 125/04; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 11.2.2010, 1 K 4/05). Die Untergrenze für den Bezug der Versorgungsleistung liegt beim 60. Lebensjahr. Für Zusagen, die nach dem 31.12.2011 erteilt werden, liegt sie beim 62. Lebensjahr (BMF-Schreiben v. 20.1.2009, BStBl 2009, I, 273, Rz. 185). Die Zusage muss auch noch erdienbar sein, das bedeutet, dass sie in der Regel vor Vollendung des 60. Lebensjahres erteilt werden muss und bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Altersruhegeltberechtigung mindestens 10 Jahre liegen (BFH, Urteil v. 9.11.2005, I R 94/04, Urteil v. 30.1.2002, I R 56/01). Typischerweise muss auch eine Probezeit abgewartet werden bevor dem Geschäftsführer eine Zusage erteilt werden kann (BMF-Schreiben v. 14.5.1999, BStBl 1999, I, 512, BFH, Urteil v. 20.8.2003, I R 99/02). Für die GmbH muss die Zusage finanzierbar sein (BFH, Urteil v. 18.12.2002, I R 44/01 und BMF-Schreiben v. 6.9.2005, BStBl 2005, I, 875). Durch die Pensionszusage darf es allerdings nicht zu einer Überversorgung des Geschäftsführers im Verhältnis zu seinen Aktivbezügen kommen (BFH, Urteil v. 31.3.2004, I R 70/03; Urteil v. 20.12.2006, I R 29/06).