3.3.1 Schadensersatz
Erfüllt der Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten der GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder nicht ordnungsgemäß, so kann ihn eine persönliche Haftung für die Steuerschulden inklusive Säumniszuschlägen gemäß § 69 AO treffen. Das gilt nur, wenn der Gesellschaft im Fälligkeitszeitpunkt die Zahlung der Steuern auch möglich war. Ist das der Fall, trägt der Geschäftsführer das Risiko, wenn die Gesellschaft danach zahlungsunfähig wird. Von dem Grundsatz, dass am Zahlungstag die Möglichkeit der Zahlung bestanden haben muss, werden zwei bedeutsame Ausnahmen gemacht: Der Geschäftsführer muss die Grundsätze der Vorsorgepflicht und der anteiligen Tilgung beachtet haben (siehe 1.3.1).
Das Verschulden eines Steuerberaters wird dem Geschäftsführer nicht als eigenes Verschulden zugerechnet. Der Geschäftsführer haftet aber nach den §§ 34, 69 AO für die Verletzung der ihm in diesem Rechtsverhältnis abverlangten sorgsamen Auswahl und Überwachung derjenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm auferlegten steuerlichen Pflichten für die GmbH übertragen hat. Für den Fall der Unterzeichnung einer vom Steuerberater entworfenen Umsatzsteuererklärung kann eine Haftung des die Unterschrift leistenden Geschäftsführers in Frage kommen, wenn er selbst nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Anlass und Möglichkeiten hatte, die Richtigkeit der Steuererklärung zu überprüfen.
Finanzamt kann sofort vollstrecken
Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung die Möglichkeit hat, einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer zu erlassen. Dieser Haftungsbescheid ist eine hoheitliche Maßnahme in Form eines Verwaltungsakts, aus dem sofort vollstreckt werden kann, falls die Geldschuld nicht beglichen wird.
3.3.2 Strafbarkeit
Der Geschäftsführer kann strafrechtlich belangt werden, wenn er Täter, Anstifter oder Gehilfe einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei ist. Diese Tatbestände können nur vorsätzlich verwirklicht werden; sie werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe belegt (vgl. §§ 370, 374 AO).
Nach § 71 AO haftet der Steuerhinterzieher (§ 370 AO) oder der Steuerhehler (§ 374 AO) zudem für die hinterzogenen Steuern. Gegen ihn kann ein Haftungsbescheid ergehen. Die Haftung erstreckt sich auf die verkürzten Steuern, die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie die Hinterziehungszinsen.
Reißleine: Amtsniederlegung
Der GmbH-Geschäftsführer darf sein Amt grundsätzlich jederzeit niederlegen. Durch die Amtsniederlegung kann er sich für die Zukunft der Haftung für die Steuerschulden entledigen. Zeitlich entscheidend ist der Moment, in dem der Gesellschaft die Erklärung des Geschäftsführers über die Niederlegung zugeht. Das gilt nicht für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer. Diesem ist die Amtsniederlegung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens untersagt, weil diese zur Unzeit erfolgt, es sei denn er bestellt gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer. Nur wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, das Amt weiter auszuüben, er unter Betreuung gestellt ist und der Betreuer die Abberufung vornimmt, wird diese als nicht rechtsmissbräuchlich und damit ausnahmsweise zulässig betrachtet.