Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring
Niemand schreibt dem GmbH-Geschäftsführer ausdrücklich vor, wie oft und in welchen Abständen er sich mit dem finanziellen Status seiner Gesellschaft beschäftigen muss. Doch ein verantwortungsbewusster Kaufmann, und das muss der GmbH-Geschäftsführer sein, überwacht neben der Liquidität auch den Schuldenstatus seiner GmbH in angemessenen Zeitabständen. Dazu gehört auch, dass der Geschäftsführer ein angemessenes Forderungsmanagement betreibt, das Mahnwesen entsprechend organisiert und dass er Risiken, etwa bei Auslandsgeschäften oder mit neuen (Groß-)Kunden erstens dokumentiert und Drohverlustrückstellungen (in der Handelsbilanz) bildet sowie zweitens etwa durch Versicherungen oder Vorkasse auf ein für die GmbH erträgliches Niveau senkt.
Bei Zahlungsunfähigkeit muss auch nach der neuen Rechtslage innerhalb von spätestens 3 Wochen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
Ist die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten, "droht" sie aber einzutreten, muss ebenfalls Insolvenzantrag gestellt werden – es sei denn, die Geschäftsführung agiert rechtzeitig (siehe Kap. 1.5).
Ohne ein Risikofrüherkennungssystem (Riskmanagement) ist dies nicht möglich. Hier muss sich jeder Geschäftsführer dem Geschäftszweck und -gebaren seiner GmbH entsprechend selbst organisieren und die Organisation dokumentieren, etwa durch ein sinnvolles Controlling oder ein Qualitätsmanagement- und Risikomanagementsystem. Wenn es darum geht, ob er persönlich haftet, weil er die Insolvenzreife der GmbH nicht erkannt und folglich nicht (rechtzeitig) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, muss er das Gericht davon überzeugen, dass seine Entscheidung über Zeitpunkt und Zeiträume angemessen war – auch wenn das zur verspäteten Erkennung der Insolvenz geführt hat.
Ab dem Moment, zu dem der GmbH-Geschäftsführer dem Restrukturierungsgericht das Restrukturierungsvorhaben angezeigt hat (§ 32 Abs. 1 StaRUG), muss er es mit der "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers" betreiben. Er muss alles unterlassen, was das Restrukturierungsziel gefährden könnte. Die Interessen der Gläubigergesamtheit sind zu wahren. Dies gilt aber erst ab Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache und nicht bereits ab dem Moment, zu dem die Zahlungsunfähigkeit droht.
Der Geschäftsführer haftet nun nicht mehr für Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen. Das sind vor allem solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen. Dies gilt auch dann, wenn die GmbH überschuldet ist (§ 15b InsO).
Mit dem neuen § 15b InsO wurden die Spezialvorschriften über die Geschäftsführer-Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, wie beispielsweise § 64 GmbHG oder § 130a HGB, rechtsformübergreifend in die Insolvenzordnung übertragen.