Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring
Der Restrukturierungsrahmen ist ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren. Es steht nur den GmbHs offen, deren Liquidität bedroht ist (siehe Kap. 1.5). Ist die GmbH erst einmal zahlungsunfähig, muss Insolvenzantrag gestellt werden.
Der Restrukturierungsplan, das wichtigste Sanierungsinstrument des StaRUG, stellt eine Art "Vergleich" dar. Der Restrukturierungsplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Er enthält mindestens(!) die Angaben, die nach der Anlage zum StaRUG erforderlich sind. Der Restrukturierungsplan bietet unter anderem Möglichkeiten, Verbindlichkeiten zu stunden, zu kürzen oder die Gläubigerrechte, beispielsweise bei der Sicherheitengestellung, umzugestalten. Zu den Gläubigern können auch die GmbH-Gesellschafter gehören.
Die GmbH setzt sich mit ihren Gläubigern in Verbindung und erarbeitet mit diesen zusammen einen Plan zur Restrukturierung der GmbH. Wie der Restrukturierungsplan ausgestaltet ist, wird im Großen und Ganzen eigenverantwortlich von der GmbH als Schuldnerin bestimmt. Ein Gericht wird im Regelfall nicht eingeschaltet oder eingebunden. Im Gegensatz zu einer außergerichtlichen Sanierung setzt der Restrukturierungsplan nicht(!) voraus, dass alle Gläubiger zustimmen. Es genügt, wenn 3/4 in jeder Gläubigergruppe dem Vorhaben zustimmen. Einzelne Gruppen können überstimmt werden, wenn die Mehrheit der Gruppen dem Plan zustimmt ("Cross Class Cram Down").
Die GmbH hat die Wahl, welche Gläubiger und welche Gläubigergruppen sie in ihren Restrukturierungsplan mit einbeziehen will. Sie hat auch die Wahl in Bezug auf Regelungen wie beispielsweise Stundungen oder Teilerlasse bei den jeweiligen Gruppen. Diese können von Gruppe zu Gruppe unterschiedlich sein. Allerdings ist ein Eingriff in Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen und betrieblicher Altersversorgung verboten. Um Gläubiger, vor allem Privatpersonen oder kleine und mittelgroße Unternehmen, zu schützen, ist es bei speziellen Risikokonstellationen oder auf Antrag der GmbH respektive deren Gläubigern möglich, beim Restrukturierungsgericht zu beantragen, dass ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird. Die Bestellung ist zwingend, wenn Eingriffe in die Rechte von Verbrauchern bzw. kleinen und mittleren Unternehmen geplant sind.
Das Restrukturierungsgericht kann eine Vollstreckungs- und Verwertungssperre verhängen. Das heißt, es kann Gläubigern untersagen, Vollstreckungsmaßnahmen und Sicherungsrechte gegenüber der GmbH als Schuldnerin geltend zu machen, um den erhofften Sanierungsgesamterfolg nicht durch Zwangsmaßnahmen einzelner Gläubiger zu gefährden.
In der Gruppengestaltung und -zusammensetzung ist die GmbH frei. Allerdings müssen sachgerechte Kriterien bei der Gruppenbildung nachgewiesen werden. Grundsätzlich aber hat die GmbH ein weites Ermessen, wie sie die Gruppen zusammenstellt. Der Geschäftsführer ist hier gut beraten, wenn er taktische Überlegungen in Bezug auf die Gruppenzusammensetzung anstellt. Es ist auch möglich, nur ausgewählte Gläubiger in den Plan mit einzubeziehen. Wird dies getan, wirkt sich der Plan nicht auf die Gläubiger aus, die nicht mit einbezogen worden sind.