Der Gründungsvorgang einer GmbH kann mit einer sog. Vorgründungsgesellschaft beginnen. Sie entsteht durch ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung mehrerer Personen. Ihr Zweck ist die Gründung einer GmbH. Diese Vereinbarung, in der sich die Vertragsparteien zu der Gründung einer GmbH verpflichten, wird auch als Vorgründungsvertrag bezeichnet. Der Vertrag bedarf nur dann der notariellen Form, wenn die notarielle Errichtung verpflichtend sein soll. Ansonsten kann der Vorgründungsvertrag formfrei geschlossen werden, sein Zweck ist auf die Errichtung der GmbH gerichtet. Das Stadium der Vorgründungsgesellschaft fehlt bei der Gründung einer Ein-Personen-GmbH oder wenn sich die Gesellschafter bis zuletzt offen halten wollen, ob sie tatsächlich gemeinsam eine Gesellschaft gründen. In diesem Fall fehlt es am Rechtsbindungswillen. Wichtig ist, dass der Zweck der Vorgründungsgesellschaft zwar auf die Gründung der GmbH gerichtet ist, diese aber nicht eingeklagt werden kann. Die Gründung bedarf der notariellen Form. Diese kann nicht umgangen werden. Nur wenn auch die Vorgründungsgesellschaft notariell beurkundet würde, was rechtlich möglich wäre, in der Praxis aber so gut wie nie geschieht, könnte die Gründung der GmbH erzwungen werden. Ansonsten kommt es im Falle des Scheiterns der Gründung zu einem Streit zwischen den Gründern, sodass im Ergebnis die Verluste und Aufwendungen auszugleichen sind.
Musterformulierung für einen Vorgründungsvertrag
[Namen der Gründer]
Zitat
Die Erschienenen baten um die Beurkundung des nachfolgenden Vorgründungsvertrags: Der Erschienene zu 1 [und der Erschienene zu 2] verpflichten sich zur Gründung einer GmbH unter der Firma … mit Sitz in… Unternehmensgegenstand ist … Das Stammkapital der GmbH soll … EUR betragen und in voller Höhe sofort geleistet werden. [Der Erschienene zu 1 soll seine Einlage in Höhe von … EUR durch Einbringung des Unternehmens …, der Erschienene zu 2 seine Einlage in Höhe von … EUR durch Leistung erbringen.] Beide Gesellschafter sollen zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt werden. Der in der Anlage beigefügte Gesellschaftsvertrag soll gelten. Eine Aufnahme der Geschäfte soll erst erfolgen, wenn dies die Vertragsparteien einstimmig beschließen. Bis dahin ist jede Maßnahme einstimmig zu beschließen. Ein Gesellschaftsvermögen soll noch nicht gebildet werden. Nach außen besteht Gesamtvertretung der Parteien. Im Fall des Scheiterns der Gründung tragen die Vertragsparteien entsprechend dem Verhältnis der beabsichtigten Beteiligung alle nachgewiesenen Aufwendungen der Gründung bzw. für die Verfolgung des vereinbarten Zwecks. Aufwendungen für die persönliche Rechts- und Steuerberatung sind nicht auszugleichen.
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Ort, Datum
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Unterschriften der Gründer
Eine solche schriftliche Vorgründung ist unüblich, denn in der Regel kann man dann auch gleich die GmbH selbst gründen. Sie bietet sich an, wenn einer der Gesellschafter oder auch mehrere bereits Vorleistungen erbringen und sie sichergehen möchten, dass sie zumindest dann, wenn der oder die Mitgesellschafter abspringen, Schadensersatz- oder Ausgleichsansprüche haben möchten.