Der Tatbestand des § 20 UmwStG erfordert zudem die Gewährung neuer Anteile.
Zusätzliche Gegenleistung möglich: Neben der Gewährung neuer Anteile kann auch eine weitere Gegenleistung erfolgen (z.B. Darlehensgewährung). Beachten Sie: Keine zusätzliche Gegenleistung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 UmwStG stellt die Übernahme betrieblicher Verbindlichkeiten dar, wenn sie Bestandteil des eingebrachten Betriebsvermögens (BV) sind. Nach § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UmwStG ist nur entscheidend, dass das eingebrachte BV ohne Berücksichtigung des Eigenkapitals nicht negativ ist.
Beachten Sie: Die Gewährung neuer Anteile liegt nicht vor, wenn die bereits gegründete GmbH, die eigene Anteile hält, dem Einbringenden eigene Anteile gewährt.
Die Gewährung neuer Anteile liegt vor, wenn
- der Geschäftsanteil gegen Bareinlage gewährt wird und
- aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgeht, dass zusätzlich als Agio/Aufgeld das Unternehmen einzubringen ist (sog. korporatives Sachagio).
Es muss klar geregelt sein, dass ohne Übertragung des Einzelunternehmens und der Bareinlage der Geschäftsanteil nicht ausgegeben wird. Ebenso soll zulässig sein, wenn jedenfalls im notariell beurkundeten Kapitalerhöhungsbeschluss klargestellt wird, dass die Verpflichtung besteht, das Unternehmen als Sach-Agio einzubringen und hierfür als Gegenleistung die neu geschaffenen Anteile ausgegeben werden.
a) Steuerfalle "Einbringen durch Umbuchen"
Beispiel
A hat als Einzelunternehmen einen Online-Handel mit Olivenöl aufgebaut und mit dem Öl in den letzten Jahren einen durchschnittlichen Gewinn von 300.000 EUR erzielt. In 2023 gründet er eine GmbH (Bar-Gründung) und verkauft das Warenlager aus dem Einzelunternehmen gegen Rechnung an die neu gegründete GmbH. Die GmbH führt den Betrieb des Öl-Online-Handels fort. Das bisherige Einzelunternehmen wird abgemeldet.
Lösung: Im vorliegenden Fall liegt – insbesondere mit Blick auf den vorhandenen Firmenwert des Einzelunternehmens –
- eine steuerpflichtige Entnahme und
- aus Sicht der GmbH eine verdeckte Sacheinlage vor.
Der Weg einer Buchwertfortführung gem. § 20 UmwStG ist versperrt, da die Überführung insbesondere des Firmenwerts als wesentliche Betriebsgrundlage nicht auf Grundlage einer Verpflichtung Zug-um-Zug gegen Gewährung neuer Anteile erfolgt.
"Heilungsmöglichkeit": Fällt der Fehler frühzeitig auf, kann eine "Heilung" dergestalt in Betracht gezogen werden, innerhalb der 8-monatigen Rückwirkungsfrist durch Ausgliederung/Einbringung das Unternehmen gem. § 20 UmwStG auf einen Zeitpunkt zu Buchwerten einzubringen/auszugliedern, der vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Entnahme liegt.
b) Steuerfalle "Einbringen durch Sacheinlage ohne korporative Vereinbarung"
Beispiel
A möchte seinen als Einzelunternehmen geführten Handwerksbetrieb zu Buchwerten auf eine GmbH übertragen. Die GmbH wird zunächst bar gegründet. Im privatschriftlichen Einbringungsvertrag ist geregelt, dass als Nebenpflicht zur Leistung der Bareinlage anlässlich der Gründung zusätzlich die Überführung des Einzelunternehmens als Sachagio unter Buchung gegen die Kapitalrücklage geschuldet wird.
Problem: Die Sachleistungspflicht als Gegenleistung für den Erhalt der Geschäftsanteile ist
- weder in der Satzung
- noch im Kapitalerhöhungsbeschluss
geregelt. Beachten Sie: Hier wird das Finanzamt ggf. die Sichtweise vertreten wollen, dass eine Buchwertfortführung ausscheiden könnte.