OFD Frankfurt, Verfügung v. 6.5.2008, S 2223 A - 119 - St 216
Der Bundesrechnungshof (BRH) stellte anlässlich einer bundesweiten Prüfung der steuerlichen Behandlung von Golfclubs bereits Mitte der 1980 er Jahre fest, dass geltend gemachte Aufwendungen häufig zu Unrecht im Rahmen des § 10b EStG berücksichtigt worden sind. Prüfungsgegenstand war insbesondere, ob bei den Vereinen überhaupt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Frage aufgeworfen, welche steuerlichen Konsequenzen bei den Zuwendenden zu ziehen sind, wenn die vom FA festgestellte Gemeinnützigkeit eines Vereins rückwirkend wieder aberkannt wird.
I. Merkmale der Unentgeltlichkeit/Fremdnützigkeit/Freiwilligkeit
Zur Einordnung einer Zahlung als abzugsfähige Spende ist nach gefestigter Rechtsprechung zum einen erforderlich, dass die Ausgabe freiwillig und unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung des Empfängers bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung in dem Sinne erbracht wird, dass diese um der Sache Willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden muss; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1987, I R 126/85, BStBl 1988 II S. 220). Ein Spendenabzug ist danach bereits zu verneinen, wenn die Zuwendung an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt (vgl. Urteil des Hessischen FG vom 28.4.1999, EFG 1999 S. 398).
Ausgeschlossen ist ein Spendenabzug auch dann, wenn die als Spenden bezeichneten Ausgaben bei wirtschaftlicher Betrachtung das Entgelt für eine Leistung des Empfängers darstellen – sog. „Beitrittsspende” – (vgl. BFH-Urteil vom 11.6.1997, BStBl 1997 II S. 612 und BFH-Urteil vom 2.8.2006, XI R 6/03, BStBl 2007 II S. 8).
Motivation für die Zahlung an einen gemeinnützigen Verein muss die Förderung eines steuerbegünstigten Zwecks sein, nicht der Erwerb der Mitgliedschaft, die Nutzungsberechtigung der Anlagen o.Ä.
Bei der Prüfung der steuerlichen Behandlung von Golfclubs hatte der BRH festgestellt, dass die Aufnahme in den Verein bzw. der Fortbestand der Mitgliedschaft faktisch von der Zahlung größerer „Spendenbeträge” abhängig ist, zu denen sich die Bewerber im Rahmen des Aufnahmeverfahrens verpflichten müssen.
Hinweise auf solche sowohl für den Spendenabzug als auch für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit schädlichen Vereinbarungen können sich z.B. aus der Satzung des Vereins selbst, aus schriftlich niedergelegten (Zusatz-)Vereinbarungen, aus dem zeitlichen Zusammenhang der Spendenzahlung mit dem Beginn der Vereinsmitgliedschaft oder aus der Regelmäßigkeit und/oder Gleichmäßigkeit der Leistungen ergeben. Drängt sich im Rahmen der (Einkommensteuer-)Veranlagung der Verdacht auf, dass als Spende geltend gemachte Aufwendungen nicht freiwillig bzw. nur gegen Gewährung einer Gegenleistung gezahlt worden sind, sollten diesbezüglich Ermittlungen vorgenommen werden.
In vielen Fällen sind solche Vereinbarungen nur schwer erkennbar. Oftmals werden nur mündliche Nebenabreden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens getroffen oder Spendenbeträge werden mit zeitlicher Verzögerung vor oder nach Aufnahme in den Verein geleistet oder gar auf mehrere Jahre verteilt. In solchen Fällen ist Verbindung mit dem für den Verein zuständigen FA aufzunehmen und der Sachverhalt (da hiervon auch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängig ist) ggf. durch eine Außenprüfung bei dem Verein weiter aufklären zu lassen.
Die Finanzverwaltung legte mit BMF-Schreiben vom 20.10.1998, BStBl 1998 I S. 1424, Höchstbeträge für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit fest.
Keine Spenden i.S. des § 10b Abs. 1 EStG sind Zahlungen an einen gemeinnützigen Verein, die in Form von Zwangsspenden oder Geldzahlungen nach § 153a StPO geleistet werden, da es hier am Merkmal der Freiwilligkeit fehlt.
Keine freiwilligen unentgeltlichen Zahlungen und damit keine Spenden liegen des Weiteren vor, wenn insbesondere im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Verein Pflicht- bzw. Sonderzahlungen geleistet werden, zu denen die neu eintretenden Mitglieder verpflichtet werden.
Dies gilt auch dann, wenn kein durch Satzung oder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegter Rechtsanspruch des Vereins besteht, die Aufnahme in den Verein aber faktisch von der Leistung einer Sonderzahlung abhängt.
Eine solche faktische Verpflichtung ist regelmäßig anzunehmen, wenn mehr als 75 % der neu eintretenden Mitglieder neben der Aufnahmegebühr eine gleich oder ähnlich hohe Sonderzahlung leisten. Insoweit handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung (vgl. BMF vom 20.10.1998, BStBl 1998 I S. 1424).
Mit Urteil vom 2.8.2006, a.a.O., bestätigte der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung zur Abziehbarkeit von Pflichtzahlungen an Vereine, deren Tätigkeit in erster Linie ihren Mitgliedern zugute kommt. Danach ist bei als Spenden bezeichneten Zahlungen, die im Zus...