1. Anwendungsbereich
[1] Auch der im SGB geregelte sog. Austauschvertrag stimmt mit der entsprechenden Regelung des § 56 VwVfG überein.
[2] Ein Austauschvertrag i.S.d. § 55 ist nur im Rahmen sog. Subordinationsrechtsverhältnisse i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 2 zulässig, d.h. in den Fällen, in denen der Sozialleistungsträger berechtigt ist, ein Rechtsverhältnis durch einseitige Hoheitsentscheidung (Verwaltungsakt) zu gestalten.
2. Zum Begriff des Austauschvertrages und seiner Bedeutung für die Sozialverwaltung
[1] Austauschverträge i.S.d. § 55 sind solche Vereinbarungen, bei denen der Verwaltungsträger seine Leistung von einer Gegenleistung des Vertragspartners abhängig macht. Ein Bedürfnis für die Zulassung solcher Austauschverträge ist im Bereich der allgemeinen Verwaltung, insbesondere der Bauverwaltung, hervorgetreten. Als gesetzgeberisches Ziel solcher Austauschverträge nennt die Begründung zum Regierungsentwurf zu § 52 VwVfG das Erfordernis, auch in atypischen Fällen das vom Gesetzgeber gesetzte Ziel verwirklichen zu können, wenn es sich über den üblichen Aufgabenvollzug durch Verwaltungsakt nicht erreichen läßt.
[2] Ob diese Vertragsgestaltung für die Sozialleistungsverwaltung von Bedeutung sein kann, ist zu bezweifeln. Im Verhältnis der Sozialleistungsträger zu den Leistungsberechtigten dürfte allein die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Leistungsnormen maßgeblich für die Leistungsentscheidung sein, ohne dass dem Versicherten oder sonstigen Anspruchsberechtigten (Familienhilfeberechtigten) noch vertraglich eine Gegenleistung abgefordert werden kann.
[3] Zu beachten ist ferner, dass im Bereich der sog. Anspruchsleistungen ohnehin nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden kann, die Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 32 sein könnte.
[4] Die Regelung des § 55 Abs. 3 stellt klar, dass ein solcher Austauschvertrag abweichend von der grundsätzlichen Unzulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge im Hinblick auf Pflichtleistungen des Sozialleistungsträgers auch bei solchen Leistungen möglich ist, auf die ein Anspruch besteht.
3. Die Zweckbindung der Gegenleistung
Trotz der ausdrücklichen Einbeziehung von Anspruchsleistungen in den Anwendungsbereich des Austauschvertrages kann angesichts der Voraussetzung der Zweckbindung der Gegenleistung und ihres sachlichen Zusammenhangs mit der vertraglichen Leistung des Sozialleistungsträgers und der Besonderheiten des materiell-rechtlichen Leistungsrechts jedenfalls für den Bereich der Sozialversicherung nicht angenommen werden, dass diese Regelung von praktischer Bedeutung für die verwaltungsmäßige Abwicklung von Leistungsrechtsverhältnissen werden kann, soweit ein Anspruch auf die Leistung besteht.