[1] Mit dem "Zweiten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" (MEG II, verkündet am 13.9.2007, BGBl. I Nr. 47, S. 2259) wurde eine gesetzliche Grundlage für die elektronische Übermittlung von Daten, welche für die Berechnung bestimmter Entgeltersatzleistungen erforderlich sind, geschaffen. § 107 Abs. 1 SGB IV sieht vor, dass die Angaben über das Beschäftigungsverhältnis zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen sind, sofern dies notwendig ist oder diese Daten dem Leistungsträger aus anderem Grund nicht bekannt sind. Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter Ausfüllhilfen erstatten.
[2] Den Aufbau der Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben und die Ausnahmen nach Satz 4 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. Die erste Genehmigung der "Gemeinsame(n) Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen (§ 23c Abs. 2 SGB IV a.F.)" vom 8.9.2008 in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erfolgte am 27.10.2008.
[3] Nach einer zwischenzeitlichen Überarbeitung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Datum vom 10.4.2019 nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) den Gemeinsamen Grundsätzen vom 22.1.2019 zugestimmt. Als Anlage 1 zu den Gemeinsamen Grundsätzen wurden die zu übermittelnden Datensätze und Datenbausteine veröffentlicht, welche sich wie folgt gliedern:
1 Datensatz: VOSZ - Vorlaufsatz
2 Datensatz: DSKO – Datensatz Kommunikation
3 Datensatz:
3.1 DSLW – Leistungswesen
3.2 DBNA – Name
3.3 DBAN – Anschrift
3.4 DBAL – Allgemeines
3.5 DBAE – Arbeitsentgelt
3.6 DBZA – Arbeitszeit
3.7 DBEE – Ende Entgeltersatzleistung
3.8 DBAW – Abwesenheitszeiten ohne Arbeitsentgelt
3.9 DBFR – Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes
3.10 DBUN – Arbeits-/Schul-/Kindergartenunfall
3.11 DBMU – Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Mutterschaftsgeld
3.12 DBVO – Vorerkrankungszeiten
3.13 DBHE – Höhe der Entgeltersatzleistung
3.14 DBBE – Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 23c SGB IV)
3.15 DBLT – Zusatzdaten für die Berechnung des Übergangsgeldes bei Leistungen zur Teilhabe
3.16 DBSF – Zusatzdaten für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen für Seeleute
3.17 DBTK – Zusatzdaten für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen bei Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld
3.18 DBAP – Ansprechpartner
3.19 DBID – Identifikationsdaten
4 Datenbaustein: DBFE - Fehler
5 Datensatz: NCSZ – Nachlaufsatz
[4] Die Teilnahme am Datenaustausch Entgeltersatzleistungen ist für die Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger verpflichtend.
[5] Die Entgeltbescheinigungen und Mitteilungen dürfen nur durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen abgegeben werden.
[6] Es wurde vereinbart, dass die Datenannahmestellen der Krankenkassen als Annahme- und Weiterleitungsstellen für alle per Datenaustausch übertragenen Entgeltbescheinigungen und Mitteilungen fungieren.