029-030 |
002 |
n |
M |
EEL-ENDE-GRUND |
Grund der Beendigung der Entgeltersatzleistung entsprechend der Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze (Schlüsselzahlen) |
[1] Angabe des Grundes der Beendigung der Entgeltersatzleistung; hierbei ist zu beachten, dass immer das Ende der Entgeltersatzleistung und nicht das der ggf. vorliegenden Arbeitsunfähigkeit oder Freistellung zu übermitteln ist. Die Angaben dienen als Hinweis/Anhaltspunkt für den Arbeitgeber, um die entsprechenden Fehlzeiten (Abwesenheiten) erfassen und damit die notwendige Meldung im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens absetzen zu können. Als Gründe für die Beendigung einer Entgeltersatzleistung können gem. Anlage 2 der "Gemeinsame(n) Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen (§ 107 SGB IV)" folgende Schlüsselzahlen übermittelt werden:
01 = kein Leistungsbezug
02 = laufender Leistungsbezug
03 = Ende des Leistungsbezuges
04 = Ende wegen Bezug einer Erwerbsminderungsrente
05 = Ende wegen Ablauf der Leistungsdauer (Aussteuerung)
06 = Ende Mutterschaftsgeld bei Vorliegen eines Verlängerungstatbestandes
99 = Sonstiges Ende (z.B. wegen fehlender Mitwirkung, Wechsel der Krankenkasse)
[2] Die Übermittlung des Kennzeichens "02" durch den SV-Träger stellt eine Zwischennachricht dar. Endet die Entgeltersatzleistung, wird durch den SV-Träger ohne erneute Anforderung durch den Arbeitgeber ein neuer Datensatz mit aktualisiertem Kennzeichen und aktualisierten Angaben unter 3.7.3 "Ende der Entgeltersatzleistung" übermittelt.
[3] Unter Ende des Leistungsbezuges Grund "03" werden alle "normalen" Beendigungen verstanden; diese sind z.B. Arbeitsfähigkeit bei Kranken-, Übergangs- und Verletztengeld, Gesundung des Kindes bei Kinderkranken- oder -verletztengeld oder Ende der Schutzfrist bei Mutterschaftsgeld.
[4] Die Krankenkasse kennzeichnet durch die Angabe des Grundes "06", dass sich das Ende des Mutterschaftsgeldes aufgrund einer Mehrlings- oder Frühgeburt oder der Geburt eines Kindes, bei welchem vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird, von 8 auf 12 Wochen (Schutzfrist) nach der Geburt verlängert. Hierbei ist zu beachten, dass der Zeitraum sich weiter verlängern kann, wenn die Schutzfrist vor der Entbindung (6 Wochen) aufgrund einer vorzeitigen Geburt nicht vollständig in Anspruch genommen werden konnte. Zeiträume, in denen die Arbeitnehmerin freiwillig vor der Entbindung weitergearbeitet hat, bleiben hierbei unberücksichtigt.