3.8.1 Gesetzliche Grundlage
[1] Für den Fall, dass es bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell zu einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitvereinbarung (sog. Störfall wie z.B. Tod, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Übertragung des Wertguthabens auf einen neuen Arbeitgeber bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund o.ä.) kommt, sieht § 10 Abs. 5 AltersTZG für den Bereich der Rentenversicherung einerseits sowie für die Bereiche der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung andererseits eine unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung des Wertguthabens vor.
[2] Da in der Phase der Arbeitsleistung aufgrund der Beitragszahlung aus der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltersTZG) bereits Rentenversicherungsbeiträge von etwa 90 % (aufgrund vertraglicher Vereinbarung evt. auch höher) des Vollzeitarbeitsentgelts bzw. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gilt nach § 10 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz AltersTZG im Störfall nur noch die Differenz zwischen dem Betrag, den der Arbeitgeber der Beitragsberechnung zugrunde gelegt hat (Regelarbeitsentgelt und zusätzliche beitragspflichtige Einnahmen) und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts bis zum Störfall, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben. Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt hingegen nach § 10 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz AltersTZG § 23b Abs. 2 bis 3 SGB IV. Bei dem im Störfall beitragspflichtigen Wertguthaben handelt es sich weder um laufendes noch um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, weil hier andere Kriterien zur Feststellung des beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens gelten.
[3] . . .
[4] Die steuer- und beitragsfrei gezahlten Aufstockungsbeträge können – anders als dies zum Teil auf arbeitsrechtlicher und tarifvertraglicher Ebene für die an den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen in diesen Fällen vorgesehenen Zahlungen möglich ist (vgl. z.B. § 9 Abs. 3 TV ATZ für den öffentlichen Dienst) – bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Wertguthabens nicht mindernd in Ansatz gebracht werden.
3.8.2 Berechnungsgrundlagen
3.8.2.1 Grundsätze
[1] Für den bereits abgelaufenen Zeitraum der Altersteilzeitbeschäftigung bleibt es bei der bisherigen beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeitarbeit sowie des Aufstockungsbetrages und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Das gilt selbst dann, wenn die vereinbarte Altersteilzeitarbeit im Blockmodell noch während der Arbeitsphase endet, ohne dass es zu einer Freistellung von der Arbeitsleistung und damit im Durchschnitt gesehen zu einer Reduzierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gekommen ist und arbeitsrechtlich eine Minderung des Wertguthabens vorgenommen wird.
[2] Eine Rückrechnung ist nicht zulässig. Das Wertguthaben ist grundsätzlich auch nicht als Einmalzahlung (§ 23a SGB IV) zu behandeln.
[3] Für den Fall, dass das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine laufende Freistellung von der Arbeit verwendet wird (Störfall), sieht § 23b Abs. 2 bis 3 SGB IV für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und § 10 Abs. 5 AltersTZG für die Rentenversicherung ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren vor.
[4] Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt in einem Störfall als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das Wertguthaben, höchstens jedoch die bis zu der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des Wertguthabens festgestellte SV-Luft (sog. Summenfelder-Modell).
[5] Die sich aus dem Summenfelder-Modell ergebenden Beitragsbemessungsgrundlagen sind bereits während der Arbeitsphase einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell in der Entgeltabrechnung (Entgeltkonto) mindestens kalenderjährlich darzustellen. Dies sind die (Gesamt-)Differenzen zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges (SV-Luft) für die Dauer der Arbeitsphase seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens. Für die Freistellungsphase ist keine weitere SV-Luft zu bilden. Die SV-Luft ist zu reduzieren, soweit sie den Betrag des (Rest-)Wertguthabens nicht unterschreitet.
[6] Es besteht auch die Möglichkeit das Wertguthaben zum 31.12. eines jeden Jahres der Arbeitsphase oder zum Tag vor Beginn der Freistellungsphase zu bewerten (abgegrenzte SV-Luft; sog. Alternativ-/Optionsmodell) oder das beitragspflichtige Wertguthaben – also den bereits zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung beitragspflichtigen Teil des Arbeitsentgelts – monatlich in der Arbeitsphase festzustellen (§ 23b Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
[7] In der Rentenversicherung ist für eine im Blockmodell ausgeübte Altersteilzeitarbeit für die Dauer der Altersteilzeitarbeit bis zum Eintritt des Störfalls die Differenz zwischen dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (dem Arbeitsentgelt, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden) und dem Doppelten des Reg...