A.I.1.1.3.1 Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V

Eine neben oder im Rahmen der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung verdrängt gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 SGB V die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V. Zu den Besonderheiten bei der Beitragsberechnung für diese Personen wird auf die Ausführungen unter Abschnitt B.I.2.6 verwiesen.

A.I.1.1.3.2 Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

[1] Am Charakter einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ändert sich auch dann nichts, wenn die Maßnahme in einer Einrichtung der Jugendhilfe (Einrichtungen, in denen Aufgaben nach dem SGB VIII wahrgenommen werden) durchgeführt wird und dem Grunde nach Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V als auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V besteht. Die Versicherungspflicht richtet sich in diesen Fällen nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, sofern der Teilnehmer Übergangsgeld erhält; wird kein Übergangsgeld gezahlt, bestimmt sich die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.

[2] Die vorstehenden Ausführungen gelten für Teilnehmer an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung entsprechend, und zwar auch in den Fällen, in denen kein Übergangsgeld, sondern Ausbildungsgeld ([akt.] § 122 SGB III) gewährt wird.

Beispiel [2023 aktualisiert]

Eine Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung wird in einer Einrichtung der Jugendhilfe durchgeführt. Für die Dauer der Maßnahme erhält der Teilnehmer Ausbildungsgeld (§ 122 SGB III) von der Bundesagentur für Arbeit.

Die Versicherungspflicht des Teilnehmers richtet sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V.

A.I.1.1.3.3 Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 SGB V

[1] Wird eine zur Versicherungspflicht führende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung in einer anerkannten Werkstatt für [akt.] Menschen mit Behinderungen durchgeführt, ist das Krankenversicherungsverhältnis aufgrund des § 5 Abs. 6 Satz 2 SGB V nach den Vorschriften durchzuführen, nach denen die höheren Beiträge anfallen (Günstigkeitsvergleich). Diese Vorschrift ist der rentenversicherungsrechtlichen Regelung in § 3 Satz 5 SGB VI nachgebildet; gleichwohl kann sich für diesen Personenkreis im Hinblick auf die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen ein voneinander abweichender versicherungsrechtlicher Status in der Kranken- und Rentenversicherung ergeben.

[2] Für den Günstigkeitsvergleich ist auf die Verhältnisse bei Beginn der Versicherungskonkurrenz abzustellen. Spätere Veränderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen aufgrund der Erhöhung der Bezugsgröße oder der Dynamisierung des Regelentgelts führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Versicherungspflicht.

Beispiel [2023 aktualisiert]

  Ein Versicherter nimmt ab September 2023 im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Kosten der Bundesagentur für Arbeit an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung teil. Die Maßnahme wird in einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen durchgeführt. Für die Zeit der Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe erhält der Versicherte Übergangsgeld. Dem Übergangsgeld liegt ein Regelentgelt von 1.800 EUR monatlich zugrunde. Arbeitsentgelt wird nicht gezahlt.  
  Günstigkeitsvergleich:  
 

Die Beitragsbemessungsgrundlage bei Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V beträgt nach § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V:

  • 1.440 EUR (80 % von 1.800 EUR)

Die Beitragsbemessungsgrundlage bei Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V beträgt nach § 235 Abs. 3 SGB V:

  • 679 EUR (20 % von 3.395 EUR)
 
  Versicherungspflicht besteht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, weil in diesem Fall die höheren Beiträge zu zahlen sind.  

[3] Wird die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer anerkannten Werkstatt für [akt.] Menschen mit Behinderungen durchgeführt, ohne dass Übergangsgeld oder Arbeitsentgelt gezahlt wird, lässt sich über den vorgesehenen Günstigkeitsvergleich wegen der identischen Beitragsbemessungsgrundlagen (§ 235 Abs. 1 Satz 5 SGB V und § 235 Abs. 3 SGB V sehen jeweils einen Betrag in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen vor) kein Vorrangversicherungstatbestand bestimmen. In diesem Fall richtet sich die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V. Mit dieser Lösung wird eine einheitliche, versicherungszweigübergreifende Zuordnung getroffen, die berücksichtigt, dass diese Personen in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig sind. Damit obliegen die Melde- und Beitragspflichten sowohl in der Kranken- als auch in der Rentenversicherung der Einrichtung.

A.I.1.1.3.4 Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V

Nehmen versicherungspflichtige Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) oder versicherungspflichtige Praktikanten ohne Arbeitsentgelt bzw. zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V) an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung teil, so wird dadurch nach § 5 Abs. 7 SGB V die Versicherungspflicht als Student oder als Praktikant bzw. [akt.] zur Berufsausbildung Beschäftigter ohne Arbeitsentgelt verdrängt. Dies...

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