[1] Personen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, können sich nach § 8 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 4 SGB V von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Ein adäquater privater Versicherungsschutz, so wie er bei der Befreiung von der Versicherungspflicht von Personen, die Leistungen nach dem SGB III beziehen, verlangt wird, ist für die Befreiung nicht erforderlich. Ein Befreiungsrecht steht in analoger Anwendung der vorgenannten Regelung auch den nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V versicherungspflichtigen Teilnehmern an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung zu.

[2] Teilnehmer, deren Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V durch eine Vorrangversicherung verdrängt war, können sich nach § 8 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 4 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn die Vorrangversicherung entfällt.

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