[1] Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Bezug einer der in § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III genannten Entgeltersatzleistungen. Sie endet mit dem Tag, für den die Entgeltersatzleistung letztmalig gezahlt wird.

[2] Fällt der Anspruch auf Krankengeld oder Verletztengeld infolge Zubilligung einer Vollrente wegen Alters rückwirkend weg (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII), dann wird auch die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III nachträglich beseitigt (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt A.IV.1.1.8).

[3] Bei Zubilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 28 Abs. 2 SGB III vom Rentenbeginn an Versicherungsfreiheit für die Zeit des Entgeltersatzleistungsbezugs i.S.d. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Dies gilt auch, wenn dem Leistungsbezieher bei rückwirkender Zubilligung ein Spitzbetrag der Entgeltersatzleistung verbleibt. Für die Zeit zwischen dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung und dem (späteren) Rentenbeginn besteht dagegen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Das bedeutet, dass die für diese Zeit gezahlten Beiträge aufgrund des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nicht erstattet werden können, wenn die volle Erwerbsminderung nach dem Rentenbeginn rückwirkend festgestellt worden ist (vgl. BSG, Urteile vom 19.3.1992, 12 RK 5/90 und 12 RK 10/91, USK 9220 sowie vom 18.8.1992, 12 RK 54/91, USK 9235).

[4] Versicherungsfreiheit besteht ferner während der Zeit, für die Personen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers erhalten (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).

[5] Für Personen, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, tritt Versicherungsfreiheit von dem Zeitpunkt an ein, von dem an [akt.] die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Rentenversicherungsträger volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III); maßgebend ist das Datum des letzten Feststellungsbescheides.

[6] Versicherungsfreiheit besteht auch für Bezieher von Entgeltersatzleistungen, die das [akt.] Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente i.S.d. SGB VI vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Für die nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfreien Bezieher von Entgeltersatzleistungen hat der Leistungsträger keinen Beitragsanteil zu zahlen, weil eine dem § 346 Abs. 3 SGB III (Beitragsanteil des Arbeitgebers) analoge Vorschrift für die betroffenen Leistungsträger nicht besteht.

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