[1] Die prüfende Krankenkasse leitet je eine Mehrausfertigung des zu erstellenden Beitragsüberwachungsberichts nur dann an die nachfolgend angeführten Stellen weiter, wenn im Beitragsüberwachungsbericht die Frage 5 mit "ja" beantwortet wurde oder die Prüfung sonstige erhebliche Beanstandungen ergeben hat:
- örtlich zuständige AOK, wenn diese in der Zahlstelle mit beitragspflichtigen Versorgungsempfängern vertreten ist,
- jeweilige BKK, wenn diese in der Zahlstelle mit beitragspflichtigen Versorgungsempfängern vertreten ist,
- IKK e.V. in Berlin, wenn Innungskrankenkassen in der Zahlstelle mit beitragspflichtigen Versorgungsempfängern vertreten sind,
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Kassel, wenn die landwirtschaftliche Krankenkasse in der Zahlstelle mit beitragspflichtigen Versorgungsempfängern vertreten ist,
- Knappschaft in Bochum, wenn Mitglieder der Knappschaft als beitragspflichtige Versorgungsempfänger in der betreffenden Zahlstelle geführt werden und
- Verband der Ersatzkassen e.V. in Berlin, wenn Ersatzkassen in der Zahlstelle mit beitragspflichtigen Versorgungsempfängern vertreten sind.
[2] Ergänzend wird auf die Ausführungen unter [korr.] Abschnitt 6 verwiesen.
[3] Eine gezielte Information der beteiligten Krankenkassen ist nur gewährleistet, wenn – soweit nicht eine AOK, BKK oder die Knappschaft bereits direkt benachrichtigt worden ist – den vorstehend genannten Weiterleitungsstellen Name und Anschrift der beteiligten Krankenkassen bekannt gegeben werden. Im Prüfbericht sind deshalb die beteiligten Krankenkassen aufzuführen. Anstelle der Auflistung kann dem Beitragsüberwachungsbericht auch ein Ausdruck der Zahlstellen beigefügt werden, aus dem die beteiligten Krankenkassen ersichtlich sind.
[4] Werden im Prüfbericht erhebliche Mängel aufgezeigt, so sind weitere Prüfungen durch die anderen beteiligten Krankenkassen durchzuführen.
[5] Sofern im Rahmen der Prüfung festgestellt wird, dass bei der Zahlung von Versorgungsbezügen Meldungen unterblieben oder nicht korrekt übermittelt worden sind, die Einbehaltung von Beiträgen durch die Zahlstelle unterblieben ist und Beiträge entsprechend von der Zahlstelle nachzuzahlen sind, wird der Sachverhalt von der prüfenden Krankenkasse gegenüber der Zahlstelle im Zusammenhang mit den Prüffeststellungen dargelegt. Die Zahlstelle wird von der prüfenden Krankenkasse aufgefordert, die Beitragsnachweise zu korrigieren, die Beitragszahlung, soweit dies im Rahmen der laufenden Zahlung von Versorgungsbezügen möglich ist, nachzuholen und ggf. die Meldung(en) nachträglich zu erstellen bzw. zu korrigieren. Sofern die Zahlstelle dem nicht bereits während der Prüfung nachkommt, obliegt die entsprechende Überwachung und ggf. die Feststellung der Beitragsnachforderung mittels Bescheid der im Einzelfall zuständigen Krankenkasse (vgl. Grundsätzliche Hinweise zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen vom 29.6.2022, [Abschnitt] A.1.4.2.1).
[6] Wer als für die Zahlstelle Verantwortlicher vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 202 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt im Übrigen ordnungswidrig (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SGB V).