[1] Auch für in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen mit Wohnort in einem EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ist das Nettoarbeitsentgelt so zu berechnen, als ob sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnten; es sei denn, sie beantragen, dass das Mutterschaftsgeld auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet wird (VO (EG) Nr. 883/04, Anhang XI – Deutschland – Nr. 3 sowie Protokoll des Handels- und Kooperationsabkommens, Anhang KSS-6 – Deutschland – Nr. 3). Bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts ist

  • für alleinstehende Arbeitnehmerinnen die Lohnsteuerklasse 1 zugrunde zu legen; liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, ist für alle Beschäftigungen außer der Hauptbeschäftigung die Lohnsteuerklasse 6 anzusetzen,
  • für verheiratete Arbeitnehmerinnen die Lohnsteuerklasse 4 zugrunde zu legen; liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, ist für alle Beschäftigungen außer der Hauptbeschäftigung die Lohnsteuerklasse 6 anzusetzen,
  • für Arbeitnehmerinnen mit Kindern kein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen; es ist jedoch der verminderte Pflegeversicherungsbeitrag anzusetzen,
  • der Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen,
  • keine Kirchensteuer zu berücksichtigen.

[2] Für Versicherte, welche aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Wohnsitzland versteuert werden und dort die alleinige Besteuerung von Entgeltersatzleistungen (z.B. Mutterschaftsgeld) vorgesehen ist (z.B. Frankreich), ist abweichend zu den vorhergeh enden Aussagen das fiktive Nettoarbeitsentgelt ohne den Abzug fiktiver Steuern sowie des Solidaritätszuschlags der Berechnung des Mutterschaftsgeldes zugrunde zu legen.

[3] Für in Deutschland versicherte Frauen, die außerhalb eines EU-, EWR-Staates, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs wohnen, ist das Nettoarbeitsentgelt ausschließlich so zu berechnen, als ob sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnen würden (§ 67 Abs. 5 SGB IX).

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