[1] Beziehende von [akt.] Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben grundsätzlich keinen Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V, da ihnen Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II während einer Begleitung nach § 44b SGB V fortgezahlt wird

[2] Ein Krankengeldanspruch besteht nur, sofern ein neben den [akt.] Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aufgrund der Begleitung nach § 44b SGB V entfällt.

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