[1] Für Begleitpersonen ergibt sich die Höhe des Krankengeldes nach § 44b SGB V analog der Ausführungen im Abschnitt 4 "Höhe des Krankengeldes" und seiner Unterabschnitte zum Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit.

[2] Hierbei ist zu beachten, dass für geringfügig Beschäftigte bei der Bestimmung des maßgebenden Nettoarbeitsentgelts nur die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (demnach grundsätzlich zur Rentenversicherung) in Abzug gebracht werden dürfen. Beitrags- und steuerrechtliche Pauschalbeträge [korr.] Arbeitgenbender dürfen hingegen nicht berücksichtigt werden.

[3] Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass für das Krankengeld nach § 44b SGB V die Aussagen des Abschnitts 4.6 "Höhe des Krankengeldes im nachgehenden Leistungsanspruch" nicht gelten, weil in diesem Fall kein Anspruch auf dieses Krankengeld besteht (siehe Abschnitt 11.2.1.1.10 "Nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V)".

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