[1] Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V besteht nicht (mehr), sobald die Begleitperson wegen einer eigenen Erkrankung oder wegen einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen die Begleitung nach § 44b SGB V nicht mehr übernehmen kann und damit einen eigenen Krankengeldanspruch nach §§ 44 bzw. 44a SGB V erwirbt.

[2] Tritt während des Krankengeldanspruchs nach § 44b SGB V eine Arbeitsunfähigkeit ein und kann die arbeitsunfähige Begleitperson die Begleitung nach § 44b SGB V wegen der eigenen Krankheit nicht weiterhin übernehmen, ist ab diesem Zeitpunkt das Krankengeld nach § 44b SGB V nicht weiter zu zahlen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen eintritt.

[3] Sofern Beschäftigte schon arbeitsunfähig (auch infolge einer Spende) sind und während dieser Zeit die Begleitung nach § 44b SGB V übernehmen, besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, da in diesen Fällen nicht wegen der Begleitung nach § 44b SGB V ein Verdienstausfall eintritt, sondern aufgrund der Erkrankung ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld nach §§ 44 bzw. 44a SGB V besteht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge