2.1.1.1.2.1.1.1 Allgemeines

[1] Werden Arbeitslose während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig, ohne dass sie ein Verschulden trifft, oder werden sie während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt, besteht bis zur Dauer von sechs Wochen ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung gemäß § 146 SGB III.

[2] Als unverschuldet gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch Ärzte[/Ärztinnen] oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch Ärzte[/Ärztinnen] abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und von der Ärztin bzw. dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen hat.

[3] Der Arbeitsunfähigkeit steht es gleich, wenn [korr.] Leistungsbeziehende stationär in einem Krankenhaus (§ 39 SGB V) oder in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, § 24, § 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) zu Lasten der Krankenkasse behandelt werden.

2.1.1.1.2.1.1.2 Begriff "Bezug"

[1] Unter "Bezug" i.S.d. § 146 SGB III ist der rechtmäßige Bezug von Arbeitslosengeld zu verstehen; für die Zahlung müssen also alle Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB III vorgelegen haben. Als bezogen in diesem Sinne gilt darüber hinaus auch diejenige Leistung der BA, für deren Gewährung zwar nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, jedoch der begünstigende Verwaltungsakt (Bewilligung der Leistung) nicht rückwirkend zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben worden ist (§§ 39 ff. SGB X).

[2] Der Begriff des "Bezugs" von Arbeitslosengeld i.S.d. § 146 SGB III ist folglich nicht völlig deckungsgleich mit dem die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V begründenden Leistungsbezug; auf Grund der ausdrücklichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wird das Versicherungsverhältnis nämlich selbst dann nicht berührt, wenn eine der vorgenannten Leistungen gezahlt worden ist, ohne dass ein Anspruch darauf bestanden hat.

2.1.1.1.2.1.1.3 Begriff "während" des Bezugs

[1] Die Arbeitsunfähigkeit ist während des Bezugs von Arbeitslosengeld eingetreten, wenn der tatsächliche Bezug von Arbeitslosengeld vor dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit begonnen hat.

[2] Die Arbeitsunfähigkeit ist auch dann während des Leistungsbezugs eingetreten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst am Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit erfüllt werden und die Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht ärztlich festgestellt ist:

  • Suchen also Arbeitslose, nachdem sie sich arbeitslos gemeldet haben und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, am selben Tag Ärzte[/Ärztinnen] auf, welche von diesem Tag an Arbeitsunfähigkeit feststellen, besteht Anspruch auf Leistungsfortzahlung, weil davon auszugehen ist, dass die Arbeitsunfähigkeit erst nach der Arbeitslosmeldung und Antragstellung und damit "während" des Leistungsbezugs nach dem SGB III eingetreten ist.
  • Sind Arbeitslose jedoch bereits bei der persönlichen Arbeitslosmeldung arbeitsunfähig, stehen sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und haben deshalb auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Leistungsfortzahlung

(siehe auch 4.5.1 "[akt.] Arbeitslosengeld")

[3] Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war (§ 141 Abs. 3 SGB III).

2.1.1.1.2.1.1.4 Beginn und Dauer der Leistungsfortzahlung

[1] Für jede Arbeitsunfähigkeit ist ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage), längstens bis zum Erreichen der Höchstanspruchsdauer des Arbeitslosengeldes, gegeben. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht, die bereits vorher einmal oder mehrmals Arbeitsunfähigkeit ausgelöst und eine Leistungsfortzahlung begründet hat. Die Anspruchsdauer von sechs Wochen verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die für sich allein ebenfalls Arbeitsunfähigkeit verursacht.

[2] Die Sechs-Wochen-Frist und damit die Leistungsfortzahlung nach § 146 SGB III beginnt mit dem Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit und endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber mit dem 42. Kalendertag. Fällt während der Leistungsfortzahlung nach § 146 SGB III eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld weg oder wird die Höchstbezugsdauer erreicht, dann endet zugleich der Anspruch auf Leistungsfortzahlung.

[3] Wird im unmittelbaren Anschluss an eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit eine weitere (neue) Arbeitsunfähigkeit angezeigt (Vorlage einer weiteren Erstbescheinigung über Arbeitsunfähigkeit), ist die Leistungsfortzahlung (für die "erste" Arbeitsunfähigkeit) beendet. Die Leistungsfortzahlung endet auch, wenn zwischenzeitlich Arb...

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