[1] Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, die nach Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes wirksam werden (z.B. bei Übergang von Vollzeit- zur Teilzeitarbeit, bei Arbeitsplatzumbesetzungen, bei Beendigung des Probearbeitsverhältnisses) haben keinen Einfluss auf die Berechnung des Regelentgelts (BSG, Urteil vom 25.6.1991, 1/3 RK 6/90). Das gilt selbst dann, wenn die Änderung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Das Regelentgelt ist aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zu ermitteln.

Beispiel 54 – Eintritt und Wirksamkeit von Änderungen im Arbeitsverhältnis

Änderungsvertrag vom 10.1.
Änderung wirkt ab 1.3.
Beginn der AU 15.2.
Ergebnis:
Bemessungszeitraum ist der Januar ohne Berücksichtigung des Änderungsvertrages, weil die am 10.1. beschlossene Änderung erst ab März wirksam wird und die AU vor dem Beginn der Änderung eingetreten ist.

[2] Eine Besonderheit gilt beim Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis (siehe 3.1.1.1.1.2.1 "Arbeitsaufnahme in einem noch nicht abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum") und bei einer vertraglich vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelung (siehe 3.1.3 "Arbeitnehmende mit einer flexiblen Arbeitszeitregelung").

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