[1] Für anspruchsberechtigte Begleitpersonen ist in § 44b SGB V ausdrücklich nicht bestimmt, dass § 44 Abs. 2 SGB V gilt. Dementsprechend besitzen auch die in dieser Bestimmung aufgeführten Personen grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, sofern ihnen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen durch die Begleitung nach § 44b SGB V im Krankenhaus ausfällt. Damit soll ein möglichst großer Kreis von Begleitpersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld unterstützt werden, die Menschen mit Behinderungen nach § 44b SGB V zur Sicherstellung und Durchführung der Krankenhausbehandlung begleiten.
[2] Folgende Personengruppen zählen hierzu:
- Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, wenn sie gegenüber ihrer Krankenkasse nicht erklärt haben, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (siehe Abschnitt 11.2.1.1.2 "Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige"),
- Versicherte ohne Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V (i.d.R. unständig Beschäftigte, siehe Abschnitt 11.2.1.1.13.1 "Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte"),
- Familienversicherte (§ 10 SGB V),
- Geringfügig Beschäftigte,
- Beschäftigte Rentnerinnen und Rentner i.S.d. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V (siehe Abschnitt 11.2.1.1.5.2 "Beziehende von Renten"),
- Die in § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V genannten Versicherten (siehe Abschnitt 11.2.1.1.5.2 "Beziehende von Renten"),
- Beziehende von [akt.] Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, siehe jedoch Abschnitt 11.2.1.1.13.2 "Beziehende von [akt.] Bürgergeld"),
- Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V),
- Praktikantinnen und Praktikanten (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V),
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V),
- Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, wenn kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, siehe Abschnitt 11.2.1.1.5.1.1 "Versicherungspflichtige [korr.] Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V") sowie
- Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
11.2.1.1.13.1 Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte
Unständig/kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmende nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V haben einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, sofern sie wegen der Begleitung nach § 44b SGB V einen Verdienstausfall haben. Für den Anspruch nach § 44b SGB V ist es abweichend zum Krankengeldanspruch bei eigener Arbeitsunfähigkeit nicht relevant, ob sie eine Wahlerklärung abgegeben haben, nach der ihre Mitgliedschaft einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V umfassen soll.
11.2.1.1.13.2 Beziehende von [akt.] Bürgergeld
[1] Beziehende von [akt.] Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben grundsätzlich keinen Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V, da ihnen Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II während einer Begleitung nach § 44b SGB V fortgezahlt wird
[2] Ein Krankengeldanspruch besteht nur, sofern ein neben den [akt.] Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aufgrund der Begleitung nach § 44b SGB V entfällt.
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