Die Pflichtbeiträge der Arbeitnehmenden zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts nach § 23c Abs. 1 Satz 3 SGB IV entsprechend den gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen abzuziehen, soweit Arbeitnehmende diese jeweils selbst tragen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge