[1] Versicherte, die [korr.] Arbeitslosengeld nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III) ruht, haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
[2] Mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) vom 4.4.2017 war § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V dahingehend angepasst worden, dass nunmehr die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für die Zeit besteht, für die Versicherte Arbeitslosengeld beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Urlaubsabgeltung ruht.
[3] Hierdurch wird erreicht, dass grundsätzlich bereits ab dem ersten Tag des Ruhens des Arbeitslosengeldes aufgrund einer Urlaubsabgeltung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Diese Versicherungspflicht derArbeitslosengeldbeziehenden beginnt frühestens mit dem Tag, an dem Arbeitslosengeld allein aufgrund des Ruhens wegen einer Urlaubsabgeltung nicht bezogen wird und somit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sowie insbesondere der Antrag auf Arbeitslosengeld vorliegen.
[4] Hierbei ist zu beachten, dass der Erhalt einer Urlaubsabgeltung zwar zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führt, eine vergleichbare Regelung im SGB V für das Krankengeld jedoch nicht vorhanden ist. Der Anspruch auf Krankengeld ruht daher bei einer durch [korr.] Arbeitgebende zu leistenden Urlaubsabgeltung – unabhängig von einer evtl. Arbeitslosmeldung – nicht. Krankengeld ist daher bei Erfüllung aller weiteren Anspruchsvoraussetzungen in Höhe des Arbeitslosengeldes zu zahlen (siehe 4.5.1 "[korr.] Arbeitslosengeld").
[5] Es ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld bereits vor dem tatsächlichen Ende einer Beschäftigung gestellt wird, dennoch können weiterhin Fallgestaltungen auftreten, in denen sich die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nicht nahtlos an das Beschäftigungsende anschließt (siehe [korr.] 2.1.1.1.2.1.7.1 "Sperrzeit (§ 159 SGB III), Beispiel 8 – Eintritt einer späteren Versicherungspflicht").
[6] Tritt eine Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund der Arbeitslosigkeit ein, kann ein Anspruch auf Krankengeld ausschließlich im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V bestehen, wenn die Voraussetzungen für das Krankengeld (z.B. Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld vor Eintritt des nachgehenden Leistungsanspruchs) bereits innerhalb eines Monats nach dem Ende der Beschäftigung vorliegen (siehe 2.1.1.1.8 "Nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V)").