Am 1.1.2019 ist das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) vom 11.12.2018 (BGBl. I v. 14.12.2018, S. 2394 ff.) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde auch § 40 SGB V geändert, um dem Personenkreis der pflegenden Angehörigen einen erleichterten Zugang zu stationären Rehabilitationsleistungen zu ermöglichen. Pflegende Angehörige haben nunmehr einen Anspruch auf stationäre Rehabilitationsleistungen unabhängig davon, ob eine ambulante Rehabilitationsleistung ausreichend wäre.

Der Leistungsanspruch der pflegenden Angehörigen wird ferner dadurch ausgeweitet, dass sie einen Anspruch auf Versorgung des Pflegebedürftigen[1] in derselben Rehabilitationseinrichtung haben. Soll der Pflegebedürftige in einer anderen Einrichtung als der Rehabilitationseinrichtung seines pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse des Pflegebedürftigen dessen Versorgung auf Wunsch des pflegenden Angehörigen und mit Zustimmung des Pflegebedürftigen.

Mit diesem Gemeinsamen Rundschreiben werden erste Empfehlungen für eine einheitliche Umsetzung der Neuregelungen durch die Krankenkassen gegeben. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemäßigen Besprechungen der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des GKV-Spitzenverbandes zum Bereich Rehabilitation bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt.

[1] Sofern in diesem Text die maskuline Form verwendet wird, sind immer auch alle anderen Geschlechter mit angesprochen.

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