[1] § 87 Abs. 1 regelt die Beschleunigung der Zusammenarbeit der Leistungsträger für den Fall der Verrechnung. Die Voraussetzungen der Verrechnung bleiben von § 87 Abs. 1 unberührt. Sie ergeben sich aus § 52 SGB I in Verbindung mit § 51 SGB I.
[2] § 87 Abs. 1 kommt zur Anwendung, wenn der um Verrechnung ersuchte Leistungsträger das Verrechnungsersuchen nicht ablehnen darf, weil die Voraussetzungen der Verrechnung vorliegen. Die Vorschrift hat die Frist für die Auszahlung in Fällen von Verrechnungsersuchen mit Nachzahlungsbeträgen zum Inhalt. Steht der Verrechnungsbetrag noch nicht, der Nachzahlungsbetrag hingegen fest, darf der Leistungsträger vom Zugang des Verrechnungsersuchens an gerechnet, höchstens zwei Monate mit der Auszahlung der Nachzahlung an den Berechtigten warten. Die Vorschrift enthält keine Verpflichtung des um Verrechnung ersuchten Leistungsträgers, seine Leistung zurückzustellen. Es steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob er die 2-Monatsfrist ausschöpft. Eine Auszahlung vor dem Ablauf der 2-Monatsfrist kann z. B. in Betracht kommen, sofern ein Zinsanspruch gemäß § 44 SGB I entsteht, wenn der um Verrechnung ersuchte Träger zwei Monate mit der Auszahlung der Geldleistung warten würde.
[3] Kann der um Verrechnung ersuchende Träger seinen Anspruch der Höhe nach nicht innerhalb von zwei Monaten seit Zugang des Verrechnungsersuchens bestimmen, ist der Leistungsträger im Interesse des Versicherten zur Auszahlung der Nachzahlung verpflichtet.
[4] Mit dem Tatbestandsmerkmal "Nachzahlung" ist gemeint, daß dem Versicherten ein Anspruch auf eine Geldleistung für die Vergangenheit zusteht, die noch auszuzahlen ist. Der um Verrechnung ersuchte Leistungsträger muß leistungsbereit sein. Die Leistungsbereitschaft besteht vom Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes an. Geht das Verrechnungsersuchen ein, bevor der ersuchte Träger leistungsbereit ist, muß für den Beginn der 2-Monatsfrist der Eintritt der Leistungsbereitschaft maßgebend sein. Über diesen Zeitpunkt sollte der um Verrechnung ersuchende Träger unterrichtet werden.
[5] § 87 Abs. 1 Satz 2 sieht vor, daß der Teil der Nachzahlung, der nach Auffassung der Leistungsträger den Verrechnungsbetrag überschreitet, unverzüglich ausgezahlt werden muß. Damit setzt die Vorschrift voraus, daß der um Verrechnung ersuchende Träger in etwa die Höhe seines Anspruchs abschätzen kann.