[1] Das durch die Rechtsprechung entwickelte Prinzip der kongruenten Deckung wird gesetzlich normiert. Der Anspruch geht dem Grunde und der Höhe nach auf den Leistungsträger nur insoweit über, als Sozialleistung einerseits und Schadenersatzanspruch andererseits in sachlicher sowie zeitlicher Hinsicht deckungsgleich sind. Die Sozialleistung muß also der Behebung eines artgleichen Schadens dienen (sachliche Kongruenz) und sich auf denselben Zeitraum (zeitliche Kongruenz) beziehen, für den auch eine Schadenersatzpflicht besteht. Werden keine einander entsprechenden Leistungen (z. B. beim Schmerzensgeld) gewährt, tritt insoweit auch kein Forderungsübergang ein. Ein Ersatzanspruch wegen Beschädigung einer Sache kann folglich nur übergehen, sofern ihm eine Sachschadenleistung des Leistungsträgers gegenübersteht (vgl. § 539 Abs. 1 Nr. 9, § 765 a RVO).
[2] Sachliche Kongruenz besteht z. B. zwischen:
Schadensart | Leistungen des Leistungsträgers |
Sachschaden (z. B. § 823 BGB, § 7 StVG, §§ 1 und 2 HPflG, §§ 33, 34 LuftVG) |
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Heilungskosten (z. B. § 823 BGB, § 11 StVG, § 5 Abs. 1 HPflG, § 36 LuftVG |
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Erwerbsschaden (§§ 842, 843 BGB, § 11 StVG, § 6 PflG, § 36 LuftVG) |
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Vermehrte Bedürfnisse (z. B. § 843 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 1 StVG, § 5 Abs. 1 HPflG, § 35 Abs. 1 LuftVG) |
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Beerdigungskosten (z. B. § 844 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 1 StVG, § 5 Abs. 1 HPflG, § 35 Abs. 2 LuftVG) |
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Schadenersatz wegen entgangenen Unterhalts (z. B. § 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG, § 5 Abs. 2 HPflG, § 35 Abs. 2 LuftVG) |
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