Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil v. 5.3.1998 – Rechtssache C-160/96 – entschieden, dass Pflegegeld eine Geldleistung bei Krankheit darstellt. Insofern ist das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung auch bei einem Aufenthalt in anderen Staaten des EWR zu leisten. Darüber hinaus kommt seit dem Inkraftreten des sog. Sektoralabkommens zwischen der [damaligen] EG und der schweizerischen Eidgenossenschaft seit dem 1.6.2002 die Zahlung von Pflegegeld in die Schweiz in Betracht.

Insbesondere durch das Inkrafttreten der neuen Verordnung (EG) 883/04 ergibt sich die Notwendigkeit, das [damalige] GR v. 13.9.2006 zu überarbeiten. Wesentliche Bedeutung kommt dabei der durch die neue Verordnung eingeführten Möglichkeit zu, grenzüberschreitend die Ansprüche auf Sach- und Geldleistungen zu kombinieren.

Die VO (EG) Nr. 883/04 gilt seit dem 1.5.2010 für die EU-Staaten, seit dem 1.4.2012 für die Schweiz und seit dem 1.6.2012 für die EWR-Staaten Island, Liechtenstein sowie Norwegen. Damit findet auf die Schweiz und die EWR-Staaten die VO (EWR) Nr. 1408/71 keine Anwendung mehr.

Die Erläuterungen ersetzen die Rundschreiben Nr. 18, 22, 38/1998 und 2010/245 des GKV-Spitzenverbandes, DVKA und ergänzen das [damalige] GR v. 22.12.2016 des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des [korr.] SGB XI.

Die Erläuterungen ersetzen die Rundschreiben Nr. 18, 22, 38/1998 und 2010/245 des GKV-Spitzenverbandes, DVKA und ergänzen das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom [damaligen] 13.02.2018.

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